Autokauf: Nutzungsentschädigung nach Rücktritt
Der BGH hat mit Urteil vom 16. September 2009 – VIII ZR 243/08 – entschieden, dass bei der Rückabwicklung eines Kaufvertrages Nutzungswertersatz zu zahlen ist.
Davon abzugrenzen ist die Frage, ob Nutzungsersatz bei einer Ersatzlieferung zu zahlen ist. Hierzu hatten der BGH und zuvor der EuGH bereits Stellung genommen:
Nutzungsentschädigung bei Ersatzlieferung: Kein Wertersatz bei Nutzung (BGH) Nutzungsentschädigung bei Ersatzlieferung – Zum Urteil des EuGHDemnach gilt nunmehr:
wer eine Ersatzlieferung wählt erhält den gleichen Gegenstand neuwertig und muss für die bisherige Nutzung nichts zahlen wer hingegen das Geld möchte und daher den Rücktritt erklärt muss sich eine Nutzungsentschädigung anrechnen lassenAus der Presseerklärung des BGH:
Der unter anderem für das Kaufrecht zuständige VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass der Käufer nach Rücktritt von einem Kaufvertrag über ein Fahrzeug Wertersatz für die Nutzung zu leisten hat.
Die Klägerin erwarb vom Beklagten, einem Kraftfahrzeughändler, mit Vertrag vom 9. Mai 2005 einen gebrauchten Pkw BMW 316 i mit einer Laufleistung von 174.500 km zu einem Kaufpreis von 4.100 €. Die Klägerin hat wegen Mängeln des Fahrzeugs den Rücktritt vom Kaufvertrag erklärt. Die Parteien haben zuletzt nur noch darüber gestritten, ob sich die Klägerin, die mit dem Fahrzeug 36.000 km gefahren ist, bei der Rückabwicklung des Kaufvertrages den Wert der Nutzungen des Fahrzeugs anrechnen lassen muss.
Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass auch bei einem Verbrauchsgüterkauf dem Verkäufer im Falle der Rückabwicklung des Vertrages nach § 346 BGB ein Anspruch auf Ersatz der Gebrauchsvorteile des Fahrzeugs während der Besitzzeit des Käufers zusteht. Das Europäische Recht steht einem solchen Anspruch nicht entgegen. Die Entsche…
» Vollständiger ArtikelThemen: Nutzungsentschädigung , Bgh , Gesetze Und Urteile , Bmw , Vertrag , Autokauf , Rückabwicklung Autokauf
Erschienen 16. September 2009 auf http://www.rechtsanwalt-news.de.
BGH (VIII ZR 243/08) zum Nutzungswertersatz beim Rücktritt vom Autokaufvertrag
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