Auszubildende hat Anspruch auf darlehensweise Gewährung von Leistungen nach dem SGB II gemäß § 27 Abs. 4 Satz 2 SGB II.
So urteilte das Sozialgericht Stuttgart mit Beschluss vom 07.10.2011, - S 25 AS 5506/11 ER - . Denn § 27 Abs. 4 Satz 2 SGB II ist
auch anwendbar, wenn Bafög - Leistungen für den Monat der Ausbildungsmaßnahme voraussichtlich noch bewilligt werden, jedoch weder
bereits bewilligt noch ausgezahlt wurden. Zwar dient die Vorschrift, wie aus der Gesetzesbegründung hervorgeht, insbesondere der
Überbrückung in solchen Fällen, indenen sich aus den gesetzlichen Regelungen unterschiedliche Auszahlungszeitpunkte und hierdurch
bedingt eine unvermeidbare Deckungslücke ergeben. Die Bafög- Leistungen werden dagegen nach § 51 Abs. 1, Satz 1 wie die SGB II
Leistungen monatlich im Voraus geleistet. Aus dem gesetzlichen geregelten Auszahlungszeitpunkt ergibt sich damit keine Deckungslücke.
§ 27 Abs. 4 Satz 2 SGB II ist dahin auszulegen, dass auch in Fällen , in denen vor Bafög Bezug eine Deckungslücke besteht , Anspruch
auf darlehensweise Leistungen nach dem SGB II zur Überbrückung im Monat der Aufnahme der Ausbildung besteht, wenn auch nach Bafög ein
Vorschuss nicht gewährt wird. Da im Regelfall kein Ermessensspielraum besteht, ob Leistungen darlehensweise zu gewähren sind, wenn
der Auszubildende weiterhin hilfebedürftig ist(Thiel in LPK-SGBII, § 27 SGB II,Rn. 15),besteht vorliegend nicht nur ein Anspruch auf
Ermessensausübung, sondern auf die darlehensweisen Le…
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