Auswirkungen und Strategien bei einer Bürgschaft auf erstes Anfordern

Durch einen Bürgschaftsvertrag verpflichtet sich der Bürge, für die Verbindlichkeit eines Dritten einzustehen (§ 765 BGB). Dabei ist der Umfang der Bürgschaftsschuld abhängig von der gesicherten Hauptverbindlichkeit (sog. Akzessorietät). Weiterhin kann der Bürge Einwendungen und Einreden geltend machen, die dem …

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Themen: Internationaler Handel

Erschienen 1. März 2010 auf http://www.schindlerboltze.de/weblog.

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