Auswirkungen der UN-Terrorverdachtsliste

LiNo hat über die Anfrage des FDP-Abgeordneten Ritzmann zur Terrorverdachtsliste der Vereinten Nationen berichtet. Die Antwort des Innensenators Körting ist hier veröffentlicht. Dort wird u.a. ausgeführt: Für gelistete Personen ergeben sich - rechtlich betrachtet - Konsequenzen nicht unmittelbar aus der Ter-rorverdachtsliste der Vereinten Nationen (VN), sondern aus der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 des Rates vom 27.05.2002 (EU-ABl. L 139 vom 29.05.2002, S. 9). Diese dient der EU-weit einheitlichen Umsetzung der VN-Re-solution Nr. 1390/2002, welche die Mitgliedstaaten der VN - und damit alle Mitgliedstaaten der EU und mittelbar auch die EU - verpflichtet, bestimmte Maßnahmen gegen Personen und Organisationen, die mit Osama bin laden, dem Al-Quaida-Netzwerk oder den Taliban in Verbin-dung stehen, zu ergreifen. Die EG-Verordnung Nr. 881/ 2002 gilt in allen Mitgliedstaaten der EU unmittelbar und ist, ohne dass nationale Umsetzungsmaßahmen erforderlich wären, von allen zu beachten, unabhängig davon, ob sich die in den Namenslisten aufgeführten Personen, Vereinigungen, Organisationen oder Unternehmen in Deutschland oder in einem sonstigen Land befinden. Der genannten EG-Verordnung ist gemäß Art. 2 als „Anhang I“ die Terrorverdachtsliste beigefügt. In diese Liste, die fortlaufend aktualisiert wird, werden jeweils alle Personen aufgenommen, die auf der VN-Liste stehen. Die Terrorverdachtslisten der VN und der EU nach Verordnung Nr. 881/2001 sind also - mit kurzer zeitlicher Verzögerung durch die Übernahme seitens der EU - identisch. Der zugrunde liegenden VN-Resolution entsprechend werden nach der o.g. EG-Verordnung alle Gelder und alle anderen Vermögenswerte von gelisteten Personen “eingefroren“. Ferner dürfen weder der Staat noch Privatpersonen den gelisteten Personen Gelder, Vermögenswerte, Finanz- oder damit zusammenhängende Dienstleistungen direkt oder indirekt zur Verfügung stellen oder zugute kommen lassen. Verboten ist auch die wissentliche oder beabsichtigte Beteiligung an solchen Transaktionen oder an Tätigkeiten, die zur Umgehung des Einfriergebots führen. Verstöße gegen diese Verpflichtungen sind straf-bewehrt. Maßgebliche Strafvorschriften sind § 34 Abs. 4, Abs. 7 und 8 des Außenwirtschaftsgesetzes (AWG). Zusammenfassend lässt sich sagen, dass die o.g. EG-Verordnung auf eine möglichst umfassende Verfügungsbeschränkung zielt und deshalb die wirtschaftliche Betätigungsfreiheit der gelisteten Personen in vollem Umfang erfasst. Die rechtliche Umsetzung ist im Einzelfall mit zahlreichen Zweifelsfragen behaftet, weil der Begriff des „Einfrierens“ im nationalen Recht - etwa im Grundbuch-recht - keine exakt vorgezeichnete Entsprechung findet. Im Grundbuchverfahren wird die Listung derzeit als absolutes Erwerbs- bzw. Verfügungsverbot gedeutet; eine endgültige Klärung steht jedoch noch aus. Die o.g. EU-Verordnung selbst enth…

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Erschienen 23. Februar 2006 auf http://rafranke.blogspot.com.

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