Auswirkungen der tarifvertraglichen Verlängerung der Arbeitszeit auf die Altersteilzeit nach TV ATZ - zu BAG, Urt. V. 11.04.2006, Az.: 9 AZR 369/05 - (Arbeitsrecht-Blog.de)
am 04.06.2007 von http://www.arbeitsrecht-blog.de
Mit der Einigung über den Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) vom 12. Oktober 2006 (TV-L) wurde zwischen den Tarifvertragsparteien u.a. die Verlängerung der wöchentlichen Arbeitszeit von Ärzten und Ärztinnen an Universitätskliniken (und damit auch den am Uniklinikum Jena beschäftigten Medizinern) auf insgesamt 42 Arbeitsstunden ab November 2006 vereinbart.
Nunmehr stellt sich die Frage, wie sich die wöchentliche Arbeitszeiterhöhung auf bereits abgeschlossene Verträge über Altersteilzeit auswirkt. Probleme ergeben sich insbesondere, wenn diese Altersteilzeitverträge abgeschlossen wurden, als die tarifliche wöchentliche Arbeitszeit bei 40 Stunden lag.
Nach § 3 des Altersteilzeitgesetzes (ATZ) beträgt die in Arbeitsteilzeit zu leistende Arbeitszeit die Hälfte der bisherigen wöchentlichen Arbeitszeit. Mit Einführung der 42 Stunden-Woche kommt es daher zu einer unterhälftigen Beschäftigung der Altersteilzeitbeschäftigten, deren Altersteilzeitverträge eine 40 Stunden-Woche zugrunde lagen.
Mit der Entscheidung vom 11.04.2006, Az.: 9 AZR 369/05, stellte das BAG fest, dass ausschließlich die bei Abschluss des Arbeitsteilzeitarbeitsvertrages geltende Stundenzahl für die Gesamtdauer der Altersteilzeit maßgeblich ist. Einer anteiligen Erhöhung der Arbeitszeit von Beschäftigten in Altersteilzeit – entsprechend dem Maß der neuen durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeiten nach TV-L – steht das Altersteilzeitgesetz …
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Längere Arbeitszeit: In Sachsen gehen auch 43 h
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DER CHEF BESTIMMT
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