Eilantrag in Sachen “Vorratsdatenspeicherung” teilweise erfolgreich
Handakte WebLAWg | 19. März 2008 — Das Gesetz zur Neuregelung der Telekommunikationsüberwachung vom 21. Dezember 2007 dient unter anderem dazu, die Richtlinie der…
Die gestern verkündete Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zur Vorratsdatenspeicherung sorgt für Furore. Inbesondere die Auswirkungen der Entscheidung auf Tauschbörsen-Abahmungen wird unter den Betroffenen heftig diskutiert. Innerhalb weniger Minuten kursierten hierzu die unterschiedlichsten Meinungen im Netz.
Hintergrund war offenslichtlich nachfolgende Überlegung:
1. Identitätsermittlung des Filesharers
Die Ermittlung der Identität des Tauschbörsenteilnehmers erfolgt über die sogenannte IP-Adresse und den konkreten Moment ihrer Zuordnung. Jeder Rechner, der an der Kommunikation im Internet teilnimmt, muss über eine individuelle Adresse, der sogenannten IP-Adresse, identifiziert werden können. Wurde die IP-Adresse des am Tauschbörsen-Datentransfer beteiligten Rechners ermittelt, gilt es sodann den dahinter verborgenen Anschlussinhaber zu identifizieren. Auskunft darüber, welchem Anschlussinhaber die ermittelte IP-Adresse zugeordnet war, kann nur durch den Zugangsprovider gegeben werden, der diese IP-Adresse zu einem bestimmten Zeitpunkt einem bestimmten Internetanschluss zugewiesen hat.
Diese Daten werden vom Zugangsprovider, bspw. der Deutschen Telekom, gespeichert. Mittels eines zivilrechtlichen Auskunftsanspruches, wird der Zugangsprovider von Musik-, Film- oder Spieleindustrie auf Auskunft in Anspruch genommen (meist vor dem LG Köln), mitzuteilen, welchem Internetanschluss die ermittelte IP-Adresse zum ermittelten Zeitpunkt zugewiesen war. Auf diese Weise wird die Anschrift der Abmahnungs-Betroffenen ermittelt. Einige Wochen nach Übermittlung dieser Auskunft, findet der so ermittelte Internetanschlussinhaber dann regelmäßig die erste Abmahnung im Briefkasten.
2. Beanstandung der Vorratsdatenspeicherung
Es liegt damit auf der Hand, dass die Ermittlung des Internetanschlussinhabers nur deshalb funktionieren kann, weil die entsprechenden Daten (IP-Adresse, Zeitpunkt der Zuweisung der IP-Adresse, Anschrift etc.) vom Zugangsprovider gespeichert wurden. Einige Betroffene freuen sich nun, ordnete das Bundesverfassungsgericht doch an, dass gespeicherte Kommunikationsdaten unverzüglich zu löschen sind und beanstandete die Reglementierungen der Vorratsdatenspeicherung.
3. Keine Auswirkung auf Filesharinkonstellationen
Doch zu früh gefreut. Auf die Frage, inwieweit sich die Bundsverfassungserichtsentscheidung wohl auf Filesharingkonstellationen auswirkt, wird die ernüchternde Antwort wohl lauten müssen: Überhaupt nicht.
3.1. Vorratsdatenspeicherung
Bis zur Neuschaffung der §§ 113a und 113b TKG durch das “Gesetz zur Neuregelung der Telekommunikationsüberwachung” waren die Diensteanbieter weder verpflichtet noch berechtigt, Verkehrsdaten unabhängig von ihrem eigenen Bedarf (auf diese Einschränkdung wird sogleich zurückzukommen sein), zu öffentlichen Zwecken wie der Strafverfolgung oder der Gefahrenab…
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