Ausstattung mit neuer Kleidung bei Gewichtsveränderung
Das Landessozialgericht Hamburg – L 5 AS 342/10 – hat entschieden, dass ein Erwachsener bei einer starken Gewichtsveränderung
Anspruch auf die Ausstattung mit neuer haben
kann. Der Kläger hatte rund 30 kg abgenommen und seine Kleidergröße hatte sich dadurch erheblich verändert. Es läge eine erhebliche
Änderung der Verhältnisse vor und zudem seien Bedarfe von Erstausstattung bei Kleidern nicht mit von der Regelleistung umfasst.
Das Landessozialgericht und das Sozialgericht Hamburg haben die Entscheidung wie folgt begründet (bearbeitet und gekürzt):
(…) Nach § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 1. Alt, Satz 2 SGB II seien Leistungen für die Erstausstattung mit Bekleidung nicht von der
Regelleistung umfasst. Die Abgrenzung, wann anstelle des grundsätzlich aus der Regelleistung zu deckenden Erhaltungs- bzw.
Ergänzungsbedarfs ein erstmaliger Bedarf mit neuer Ausstattung entstehe, richte sich danach, ob die Bedarfssituation aufgrund eines
besonderen Umstandes eintrete oder aber ob es sich um die laufende Anschaffung und Instandhaltung handele. Zu diesen besonderen
Umständen zähle neben den im Gesetz beispielhaft genannten Ereignissen wie Schwangerschaft und Geburt auch eine – allerdings
außergewöhnliche – Zu- oder Abnahme des Körpergewichts, wie sie hier vorliege. Dieser Sichtweise stehe auch das Urteil des
Bundessozialgerichts vom 23. März 2010 (Az.: B 14 AS 81/08 R) nicht entgegen, wonach wachstumsbedingte Neuanschaffungen bei Kindern
nicht von § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 SGB II erfasst seien. Während das übliche Wachstum von Kindern einen regelmäßigen, d.h. typischen
Vorgang darstelle, falle eine von 120 kg auf ca. 88 kg erheblich aus dem Rahmen dem Üblichen. Sie stelle eines
jener besonderen Ereignisse dar, für die § 23 SGB II deswegen eine Art Öffnungsklausel enthalte, weil sie wegen ihrer Atypik bei der
Festlegung der Regelleistung keine Berücksichtigung finden könnten. Während im Übrigen die Erscheinung von Kinder, die aus ihren
Sachen “herausgewachsen” seien, jedenfalls bis zu einem gewissen Grade sozial akzeptiert sei, werde ein Erwachsener in erheblich zu
großer Kleidung in der Öffentlichkeit meist als lächerlich empfunden. Weiterhin lasse sich dem Anspruch auch nicht entgegenhalten,
die Gewichtsreduktion habe sich in einem zeitlichen Rahmen vollzogen, in dem ohnehin (aus der Regelleistung zu deckende)
Ersatzbeschaffungen angefallen wären. Aus dem vom Kläger bereits im Verwaltungsverfahren vorgelegten Attest der behandelnden
Allgemeinärzte ergebe sich, dass sich jedenfalls ein erster Schub mit einer Reduktion allein um mehr als 20 kg in einem Zeitraum von
etwa einem Dreivierteljahr (Juli 2007 bis März 2008) vollzogen habe. Der Anspruch sei auch in der vom Kläger geltend gemachten Höhe
gegeben, die der Beklagte für eine Erstausstattung mi…
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