Aussetzung der Vollziehung eines Approbationswiderrufs
§ 80b Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2 VwGO räumt der Behörde die Befugnis ein, die kraft Gesetzes nach § 80b Abs. 1 Satz 1 und Satz 2
Halbsatz 1 VwGO entfallende aufschiebende Wirkung einer Anfechtungsklage durch die Aussetzung der Vollziehung des angefochtenen
Verwaltungsaktes bis zu dessen Unanfechtbarkeit fortdauern zu lassen.
Die in § 80b Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2 VwGO enthaltene Formulierung “bis zur Unanfechtbarkeit” markiert nur eine äußerste Grenze; die
Behörde kann auch eine kürzere Frist wählen.
In dem hier entschiedenen Fall versagte das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht in Lüneburg dem Antrag des Antragstellers, auf
der Grundlage des § 80b Abs. 2 VwGO die Fortdauer der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gegen den Bescheid des Antragsgegners vom
23.06.2009 über den Widerruf der ärztlichen Approbation anzuordnen, den Erfolg. Der Antrag ist nach Ansicht des
Oberverwaltungsgerichts bereits unzulässig:
Der Zulässigkeit des Antrags steht dabei nicht bereits entgegen, dass er erst nach Beendigung der aufschiebenden Wirkung gestellt
worden ist. Die hier durch die Erhebung der Anfechtungsklage des Antragstellers nach § 80 Abs. 1 VwGO ausgelöste aufschiebende
Wirkung endete gemäß § 80b Abs. 1 Satz 1 VwGO drei Monate nach Ablauf der gesetzlichen Begründungsfrist des gegen die abweisende
Entscheidung gegebenen Rechtsmittels, mithin am 9.07.2011 drei Monate nach Ablauf der Frist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO zur
Begründung des Antrags auf Zulassung der Berufung gegen das den Prozessbevollmächtigten des Antragstellers am 9.02.2011 zugestellte
Urteil des Verwaltungsgerichts vom 19.01.2011. Trotz der damit seit dem 10.07.2011 kraft Gesetzes beendeten aufschiebenden Wirkung
konnte der Antragsteller am 5.08.2011 zulässigerweise einen Antrag nach § 80b Abs. 2 VwGO auf Anordnung der (Fortdauer der)
aufschiebenden Wirkung stellen. Denn weder aus dem Wortlaut noch aus dem Sinn und Zweck der gesetzlichen Bestimmung kann entnommen
werden, dass der Antrag fristgebunden ist.
Dem Antragsteller fehlt hier aber das Rechtsschutzbedürfnis für eine Anordnung der Fortdauer der aufschiebenden Wirkung seiner Klage
durch das Oberverwaltungsgericht.
Die Zulässigkeit eines jeden gerichtlichen Verfahrens und damit auch des Verfahrens nach § 80b Abs. 2 VwGO erfordert, dass im
Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung über den Antrag ein Rechtsschutzbedürfnis des Antragstellers besteht, mithin er ein
schutzwürdiges Interesse an der Erlangung gerichtlichen Rechtsschutzes nachweisen kann. Daran fehlt es hier, nachdem der
Antragsgegner mit Bescheid vom 11.08.2011 gegenüber dem Antragsteller die sofortige Vollziehung des streitgegenständlichen Bescheides
vom 23.06.2009 bis zu einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts im Berufungszulassungsverfahren ausgesetzt hat. Denn aufgrund
dieser Verfügung des Antragsgegners besteht derzeit bis zu einer Entscheidung des Oberverwaltungsgeric…
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