Aussetzung gegen Sicherheitsleistung in der Umsatzsteuer
Die Anfechtung eines Steuerbescheides mit Einspruch oder Klage hindert nicht die Fälligkeit und Vollstreckbarkeit der festgesetzten Steuern, hierzu bedarf es einer gesonderten Aussetzung der Vollziehung durch das Finanzamt oder das Finanzgericht. Diese Aussetzung “kann” nach dem Gesetzeswortlaut jedoch von einer Sicherheitsleistungs abhängig gemacht werden, wovon insbesondere bei der Umsatzsteuer und der Lohnsteuer des öfteren Gebrauch gemacht wird.
Dies hat das Bundesverfassungsgericht nun jedoch eingeschränkt. Vor den Karlsruher Verfassungsrichtern war jetzt eine Verfassungsbeschwerde gegen die Anordnung einer Sicherheitsleistung bei Aussetzung der Vollziehung einer Umsatzsteuerfestsetzung erfolgreich:
Die mit einem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung verbundene Verfassungsbeschwerde betrifft ein Verfahren der Umsatzsteuerfestsetzung. Streitig ist, ob das Niedersächsische Finanzgericht im einstweiligen Rechtsschutzverfahren die Aussetzung der Vollziehung (§ 69 Abs. 3 Satz 1 iVm Abs. 2 Satz 3 FGO) von einer Sicherheitsleistung abhängig machen durfte. Mit ihrer Verfassungsbeschwerde rügt die umsatzsteuerpflichtige Beschwerdeführerin, dass einem Steuerpflichtigen, dessen wirtschaftliche Verhältnisse eine Sicherheitsleistung nicht zuließen, der Rechtsvorteil der Aussetzung trotz ernstlicher Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Steuerbescheids grundsätzlich nicht versagt werden dürfe.
Das Bundesverfassungsgerichts entschied nun, dass das Niedersächsische Finanzgericht die Anordnung der Sicherheitsleistung verfassungsrechtlich nicht tragfähig begründet habe:
Die gesetzliche Möglichkeit, wonach die Anordnung einer Sicherheitsleistung auch zu unterbleiben hat, wenn sie mit Rücksicht auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des Steuerpflichtigen eine unbillige Härte für ihn bedeuten würde, etwa weil der Steuerpflichtige auch im Rahmen zumutbarer Anstrengungen nicht in der Lage ist, Sicherheit zu leisten, hat das Niedersächsische Finanzamt in der Entscheidung unter Verkennung der Garantie effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG) versagt. Statt der Frage der wirtschaftlichen Zumutbarkeit einer Sicherheitsleistung für die Beschwerdeführerin durch entsprechende Aufklärung und substantiierte Auseinandersetzung mit den vorliegenden Erkenntnissen im einzelnen nachzugehen, hat sich das Niedersächsische Finanzgericht auf die abstrakte rechtliche Erwägung zurückgezogen, dass von einer Sicherheitsleistung dann nicht abzusehen sei, wenn es um Steuerforderungen gehe, die laufend entstünden, weil das steuerpflichtige Unternehmen dann laufende Erlöse zurückhalten und diese als Sicherheitsleistung zur Verfügung stellen könne. Das Hannoveraner Finanzgericht nimmt damit in Kauf, dass dem Steuerschuldner die Aussetzung der Vollziehung einer Steuerforderung trotz ernstlicher Zweifel an ihrer Rechtmäßigkeit nur gegen die Leistung einer Sicherheit gewährt wird, selbst wenn …
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Erschienen 15. Oktober 2009 auf http://www.rechtslupe.de.
Bundesverfassungsgericht: Verfassungsbeschwerde gegen Anordnung einer Sicherheitsleistung bei Aussetzung der Vollziehung einer Ums…
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