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Außervertragliche Schuldverhältnisse und “Rom II”

am 26.10.2005 von http://www.meisen.info

Die Kommission der EU plant nun auch eine europaweite Harmonisierung des Rechts der außervertraglichen Schuldverhältnisse, insbesondere also des Rechts aus “ungerechtfertigter Bereicherung” und aus “Geschäftsführung ohne Auftrag” (”Rom II”, nachdem mit “Rom I” die vertraglichen Schuldverhältnisse harmonisiert wurden). Die EU-Kommission hat hierzu einen Verordnungsvorschlag vorgelegt, dem das Europäische Parlament bereits mit einigen Änderungen in erster Lesung zugestimmt hat. Der Verordnungsvorschlag befindet sich zurzeit beim Europäischen Rat im sog. Mitentscheidungsverfahren nach Art. 251 des EGVertrages.

Allgemeine Grundgedanken der deutschen Regelung finden sich auch in „Rom II“ wieder. So ist auch hier das Prinzip der freien Rechtswahl durch die Parteien vorgesehen. Das Europäische Parlament hat allerdings angeregt, die Rechtswahl bereits vor Entstehen des Schuldverhältnisses zuzulassen, was das deutsche Recht (Art. 42 EGBGB) bisher verwehrt. Ebenso sehen „Rom II“, wie auch das bisherige deutsche Recht bei besonders enger Verbindung des Sachverhalts zu einer bestimmten nationalen Rechtsordnung deren Anwendung vor. Die Verordnung hätte gleichwohl wesentliche Änderungen der deutschen Kollisionsnormen, also der Rechtsregeln, die bestimmen, welche Rechtsordnung zur Anwendung kommt, zur Folge. Der europaweit etablierte Grundsatz der Anknüpfung an das Gesetz des Ortes, an dem die unerlaubte
Handlung begangen worden ist (lex loci delicti commissi), bliebe …

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