Außerordentliche Kündigung einer Vereinsmitgliedschaft nahezu ausgeschlossen

In einem Verein kam es im August/September 2004 zum Streit zwischen Mitgliedern. Eine Gruppe entschloss sich deshalb, den Verein geschlossen zu verlassen. Die Mitglieder erklärten im Oktober 2004 die Kündigung ihrer Mitgliedschaften.

Die Satzung des Vereins sah eine Kündigungsfrist von drei Monaten zu Jahresende vor. Die Kündiungen wurden daher erst zum Jahreswechsel 2005/2006 akzeptiert. Nur ein Teil der vormaligen Mitglieder zahlte die Beiträge für das Jahr 2005.

Der Verein klagte die ausstehenden Beiträge ein. Die Amtsgerichte in Olpe und Lennestadt gaben dem Verein recht. Die Kündigungsfrist von drei Monaten sei gemäß § 39 Abs. 2 BGB zulässig.

Ein Grund zur außerordentlichen und sofortigen Kündigung der Mitgliedschaft habe nicht bestanden. Eine außerordentliche Kündigung müsse auch zeitnah erfolgen. Im August/September hätte eine Beendigung der Mitgliedschaft zum…

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Themen: Verein , Streit , Kündigung Vereinsmitgliedschaft

Erschienen 10. Januar 2007 auf http://www.olpe-und-recht.de.

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