Außerordentliche, fristlose Kündigung bei exzessiven privaten eMail-Verkehr während der Arbeitszeit

“Die außerordentliche Kündigung eines langjährig beschäftigten Arbeitnehmers kann auch ohne vorangegangene einschlägige Abmahnung gerechtfertigt sein, wenn der Mitabeiter über einen Zeitraum von mehr als 7 Wochen arbeitstäglich mehrere Stunden mit dem Schreiben und Beantworten privater E-Mails verbringt – an mehreren Tagen sogar in einem zeitlichen Umfang, der gar keinen Raum für die Erledigung von Dienstaufgaben mehr lässt. Es handelt sich in einem solchen Fall um eine “exzessive” Privatnutzung des Dienst-PC.”

Sachverhalt

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit mehrerer außerordentlicher verhaltensbedingter Beendigungskündigungen, die die beklagte Gemeinde dem Kläger gegenüber mit sozialer Auslauffrist zum 31.03.2009 ausgesprochen hat.

Der am 00.00.1958 geborene, verheiratete und zwei Kindern gegenüber zum Unterhalt verpflichtete Kläger ist seit dem 01.05.1976 bei der beklagten Gemeinde beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien finden die Vorschriften des TVöD-VKA Anwendung. Zuletzt war der Kläger als stellvertretender Leiter des Bauamtes mit einem Bruttomonatsgehalt von ca. 4.800,00 € tätig.

Bei der Beklagten existiert eine Dienstanweisung aus November 1997 zur Erfassung der Arbeitszeit. Darin ist unter anderem geregelt, dass das Unterbrechen der Arbeitszeit zur Erledigung privater Angelegenheiten untersagt ist. Am 25.11.1997 hat der Kläger diese Dienstanweisung zur Kenntnis genommen. Ausdrückliche schriftliche Regelungen zur dienstlichen/privaten Nutzung der E-Mail-Funktion der Dienst-EDV der beklagten Gemeinde existieren nicht. In der Vergangenheit hat die Beklagte geduldet, dass die bei ihr Beschäftigten das E-Mail-System – zumindest in der Pause – auch für private Kommunikationen nutzen.

Mit Schreiben vom 29.09.2006 erhielt der Kläger eine Abmahnung, weil er am 27.05.2005 gegen 13:12 Uhr von seinem dienstlichen Telefonanschluss aus die Sonderdienstleistung “Erotik-Hotline” in Anspruch genommen haben soll. Eine zweite Abmahnung erhielt der Kläger am 20.02.2007 wegen der ihm vorgeworfenen unbefugten Installation des Programms ICQ. Im Zeitraum ab dem 07.01.2008 war der Kläger infolge einer Operation am Fuß für mehr als 3 Monate arbeitsunfähig erkrankt.

Der Kläger war unter dem Pseudonym M.48 in dem kostenlosen Netzwerk www.lablue.de (Eigenwerbung: Chat und Partnersuche) angemeldet. Nach seiner Genesung setzte er von seinem dienstlichen Rechner aus die E-Mail-Kommunikation in diesem Netzwerk ab dem 12.03.2008 fort. Während der Kläger seine eigenen Beiträge gelöscht hat, sind die ihm zugegangenen Antworten seiner Chat-Partnerinnen von der Beklagten durch Ausdruck für die Gerichtsakte dokumentiert (für den Zeitraum vom 12.03.2008 bis zum 02.05.2008 umfasst die Dokumentation dieser dem Kläger zugegangener E-Mails 774 DIN-A4-Seiten (Bl. 262 bis 1036 d. A.).

Am 23.06.2008 sah die Mitarbeiterin Sch. gegen 13:00 Uhr dur…

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Themen: Rechtsprechung , Datenschutz , Verwertungsverbot , Schr , Surfen AM Arbeitsplatz , E-mail-verkehr , Exzessiver

Erschienen 30. Juli 2010 auf http://www.volkerlehmann.com/kanzlei.

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