Außergerichtliche Tätigkeit und einstweiliger Rechtsschutz

Die außergerichtliche Tätigkeit eines Rechtsanwalts vor einem Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes und diejenige vor dem nachfolgenden Hauptsacheverfahren stellen nach einem aktuellen Urteil des Bundesgerichtshof regelmäßig verschiedene Angelegenheiten dar, deren Wahrnehmung jeweils eine Geschäftsgebühr auslöst.

Der Bundesgerichtshof hat bereits zuvor entschieden, dass die Anfertigung eines Abschlussschreibens hinsichtlich der Anwalts-gebühren nicht mehr zum vorangegangenen Eilverfahren gehört, sondern zur angedrohten Hauptsacheklage, und sich deshalb als eine neue, selbständig zu honorierende Angelegenheit im Sinne des § 17 RVG darstellt. Fordert der Rechtsanwalt im Auftrag seines Mandanten nach Erwirkung einer auf eine Unterlassung gerichteten einstweiligen Verfügung den Anspruchsgegner dazu auf, auf einen Widerspruch hiergegen und auf die Stellung eines Antrags nach § 926 ZPO zu verzichten, will er auf diese Weise die Klaglosstellung seines Auftraggebers und damit ein Ergebnis erzielen, wie es nur mit dem Hauptsacheprozess erreicht werden kann. Daher gehört die von ihm entfaltete weitere Tätigkeit sachlich zum Hauptsacheprozess und damit zu einer nach § 17 Nr. 4 Buchstabe b RVG vom Verfahren über den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung verschiedenen Angelegenheit. Sie wird durch die in jenem Verfahren verdiente Geschäftsgebühr nicht nach § 15 Abs. 1 RVG abgegolten, sondern begründet einen neuen Gebührentatbestand[1].

Bei dieser Auffassung, die lag schon dem BGH-Urteil vom 8. Dezember 2005[2] zugrunde lag, bleibt der BGH auch in seiner jüngsten Entscheidung.

Entgegen der Ansicht des Kammergerichts[3], handelte es sich bei der außergerichtlichen Tätigkeit des Rechtsanwalts nicht deshalb um eine insgesamt einheitliche Angelegenheit, weil sowohl die außergerichtliche Tätigkeit vor der Erwirkung der einstweiligen Verfügung als auch die Fertigung des Abschlussschreibens der Durchsetzung desselben Unterlassungsbegehrens dienten. Der Mandant hatte im entschiedenen Fall - wie üblich - den Anwalt zunächst mit der Erwirkung einer einstweiligen Verfügung beauftragt. Erst nach deren Erlass erteilte er dem Anwalt den Auftrag zur Durchführung des Hauptsacheverfahrens, wobei zunächst eine Abschlusserklärung gefertigt werden sollte. Im Rahmen dieser beiden unterschiedlichen Aufträge wurde der Anwalt jeweils auch außergerichtlich tätig. Die außergerichtlichen Tätigkeiten eines Rechtsanwalts können in einem solchen Fall nicht anders beurteilt werden als seine gerichtlichen Tätigkeiten. Die Regelung in § 17 Nr. 4 Buchstabe b RVG, nach der das Verfahren in der Hauptsache und ein Verfahren über einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung verschiedene Angelegenheiten sind, gilt deshalb hier für die Geschäftsgebühren in gleicher Weise wie für die Verfahrensgebühren[4].

Die Zuordnung des Abschlussschreibens zum Hauptsacheverfahren setzt auch…

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Themen: Abschlussschreiben , Rechtsanwaltsvergütung

Erschienen 20. April 2009 auf http://www.rechtslupe.de.

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