Außergerichtliche Streitschlichtung - eine bedenkenswerte Alternative zum teuren...

Nicht alle Mandanten verfügen über eineRechtsschutzversicherung, die die Kosten der außergerichtlichen Verfolgung ihrer Ansprüche wie auch die eines Klageverfahrens finanziert und – bei negativem Ausgang – auch die Kosten der Gegenpartei(en) trägt. In anderen Fällen ist zwar eine Rechtsschutzversicherung vorhanden, deckt aber (berechtigt oder nicht) diesen Schadensfall nicht. Nicht selten müssen wir auch von einer Klage abraten, weil die Abwägung vor allem der prozessualen Chancen gegen die erheblichen wirtschaftlichen Risiken ergeben hat, dass die Aussichten nicht gut genug sind oder das Kostenrisiko unvertretbar hoch ist. Allerdings heißt das nicht, dass Sie gar nichts unternehmen können. Sie können Ihre Ansprüche auch in einem Schlichtungsverfahren weiterverfolgen. Bei den Verbänden der privaten und öffentlichen Banken, der Volks- und Raiffeisenbanken sowie der Sparkassen sind Beschwerdestellen eingerichtet, die zumeist von den sog. Ombudsleuten geführt werden. Daneben gibt es auch – gerichtlich beaufsichtigte und genehmigte – Gütestellen, die ebenfalls auf Antrag tätig werden. Es gibt allerdings auch einige Sparkassen und Bankinstitute, die – zum Teil auch zusammen mit anderen, zumeist in einer Region – vergleichbare Stellen eingerichtet haben. Durch entsprechende Beschwerden oder Anträge können wir für Sie mit entsprechenden Schriftsätzen rechtzeitig vor Ablauf der Frist die Verjährung Ihrer Ansprüche hemmen. Wo liegen die Vorteile solcher Verfahren? Ein Beschwerdeverfahren ist in aller Regel für den Beschwerdeführer kostenfrei, jedenfalls bei den Beschwerdestellen der Verbände. Anders als ein Gericht werden dort also keine Kostenvorschüsse verlangt. Die Verjährung Ihrer Ansprüche wird gehemmt, vorausgesetzt die Beschwerde geht dort vor Ablauf der Verjährungsfrist ein. In aller Regel tragen die Parteien auch ihre Kosten selbst. Falls das Verfahren für Sie als Beschwerdeführer nicht mit dem erhofften Ergebnis endet, müssen Sie – anders als im Zivilprozess, wo der ganz oder teilweise Unterliegende die Kosten ganz oder teilweise zu tragen hat – der Gegenseite also nicht ihre Kosten erstatten, auch falls dort Rechtsanwälte aufgetreten sind. Das Verfahren ist nicht so förmlich wie ein Gerichtsverfahren. Falls die Gegenseite unterliegt, ist das nicht so schlimm wie ein für den Anleger obsiegendes Urteil, denn rechtskräftige Urteile werden der jeweiligen Bank natürlich ständig entgegen gehalten. Durch ein solches Verfahren sind sie nicht gehindert, Ihre Ansprüche später einmal doch noch gerichtlich geltend zu machen. Gibt es auch Nachteile? Ja, es gibt auch Dinge, die Sie bedenken sollten. Als Ihre Berater haben wir Sie auch darüber aufzuklären, selbst wenn es manchmal unbequem sein mag und Ihnen die Entscheidung nicht gerade erleichtert: Die Banken und Sparkassen sind nicht automatisch an den Spruch des Schlichters oder Ombudsmannes gebunden, sie müssen ihn erst akzeptieren. Nur bei Streitwerten unter 5.000,00 € sind – nach…

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Erschienen 5. Dezember 2011 auf http://bankundkapitalmarktrecht.twoday.net/.

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