Kirchenbaulasten: Gemeindliche Kirchenbaulasten
Rechtslupe | 11. Dezember 2008 — Vertraglich begr??ndete Kirchenbaulasten der ehemaligen Gemeinden in der sp??teren DDR sind nicht auf die nach der Wende errich…
Die Einstellung der Außenbewirtung mehrerer nahe beisammen liegender gastwirtschaftlicher Betriebe kann auch dann angeordnet werden, wenn die Lärmverursachung nicht eindeutig einer der Gaststätten zugeordnet werden kann. Diese Auffassung vertrat jetzt das Verwaltungsgericht Koblenz in vorläufigen Rechtsschutzverfahren dreier betroffener Koblenzer Gaststätten.
Die Stadt Koblenz ordnete gegenüber drei Gaststätten am Münzplatz die sofortige Einstellung des Betriebs der Außenbewirtungsflächen ab 23 Uhr mit der Begründung an, die zulässigen Lärmwerte würden überschritten. Hiergegen wandten sich die Antragsteller und machten geltend, die Immissionen seien unzutreffend ermittelt worden und ihren Betrieben nicht eindeutig zuzuordnen. Außerdem sei es fehlerhaft nur ihnen gegenüber einzuschreiten, während andere Gaststätten im Stadtgebiet nicht kontrolliert würden.
Die Anträge hatten vor dem Verwaltungsgericht Koblenz keinen Erfolg. Das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der Bescheide, so die Koblenzer Verwaltungsrichter, überwiege das Interesse der betroffenen Gastwirte, ihre Außenbewirtschaftung nach 23 Uhr vorläufig bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache fortzusetzen. Das Landes-Immissionsschutzgesetz verbiete in der Zeit von 22 bis 6 Uhr Betätigungen, die zu einer Störung der Nachtruhe führen könnten. Nach allgemeinen Erfahrungswerten könne die Außenbewirtung bei Gaststätten aufgrund verschiedener Geräuschimmissionen, wie Unterhaltungen, Zurufe, Gelächter, Rücken von Stühlen, Klirren von Gläsern und Geschirr etc., zu einer Störung der Nachtruhe führen. Es spiele daher entgegen der Ansicht der Antragsteller keine Rolle, ob die Immissionen durch die Stadt zutreffend ermittelt worden seien und den Betrieben zugeordnet werden könnten. Aufgrund der Wohnnutzungen in der unmittelbaren Nähe der Gaststätten könne jedenfalls eine Störung der Nachtruhe nicht ausgeschlossen werden. Aus dem LandesImmissionsschutzgesetz ergebe sich zudem, dass der Außenbetrieb von Gaststätten allenfalls bis 23 Uhr zulässig sei. Die Stadt Koblenz habe …
» Vollständiger ArtikelErschienen 10. August 2009 auf http://www.rechtslupe.de.
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