Ausschreibung aller Arbeitsplätze über die Arbeitsagentur erforderlich

Eigentlich gibt es im Gesetz keine Verpflichtung der Arbeitgeber, freie Stellen der Bundesagentur für Arbeit zu melden. Eine Ausschreibung nur über Internet, Zeitungen usw. ist zulässig.

Fehlende Meldung freier Stellen bei der Arbeitsagentur indiziert Benachteiligung wegen einer Behinderung

An ganz versteckter Stelle findet sich allerdings eine Bestimmung, die mittelbar eine Obliegenheit des Arbeitgebers statuiert, freie Stellen über die Arbeitsagentur auszuschreiben: Nach § 81 Abs. 1 SGB IX sind die Arbeitgeber verpflichtet, zu prüfen, ob freie Arbeitsplätze mit schwerbehinderten Menschen, insbesondere mit bei der Agentur für Arbeit arbeitslos oder arbeitsuchend gemeldeten Menschen, besetzt werden können. Hierzu nehmen sie frühzeitig Verbindung mit der Arbeitsagentur auf. Diese Obliegenheit trifft alle Arbeitgeber, nicht nur den öffentlichen Dienst. Ihre Verletzung stellt ein Indiz für eine Diskriminierung wegen der Behinderung i.S. von § 22 AGG dar.

In Anwendung dieser Grundsätze hat der Achte Senat des BAG jetzt der Klage eines abgelehnten schwerbehinderten Stellenbewerbers dem Grunde nach stattgegeben und den Rechtsstreit lediglich zur Festsetzung der Höhe der Entschädigung an das LAG Baden-Württemberg zurückverwiesen (Urt. vom 13.10.2011 - 8 AZR 608/10).

Schwerbehinderter Kläger hat vor dem BAG Erfolg

Der mit einem Grad von 60 schwerbehinderte Kläger hat eine kaufmännische Berufsausbildung, ein Fachhochschulstudium der Betriebswirtschaft und die Ausbildung zum gehobenen Verwaltungsdienst absolviert. Er bewarb sich bei der beklagten Gemeinde auf deren ausgeschriebene Stelle für eine Mutterschaftsvertretung in den Bereichen Personalwesen, Bauleitplanung, Liegenschaften und Ordnungsamt. Die Beklagte besetzte die Stelle anderweitig, ohne zuvor zu prüfen, ob der freie Arbeitsplatz mit schwerbehinderten Menschen besetzt werden kann oder diesbezüglich Kontakt zur Agentur für Arbeit aufgenommen zu haben. Der Kläger verlangte daraufhin eine Entschädigung nach § 15 Abs. 2 des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG), da er sich wegen seiner Behinderung benachteiligt sah.

Während die Vorinstanzen die Klage abgewiesen ha…

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Themen: Beweislast , Sgb , Arbeitslos , Ausschreibung , Arbeitsplatz , Arbeitsagentur , Schwerbehinderung , Diskriminierung , Stellenausschreibung

Erschienen 17. Oktober 2011 auf http://www.blog.beck.de/blog.

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