Ausschlussfristen: Wahrung der Schriftform durch E-Mail
am 01.04.2008 von Law-BlogViele Tarifverträge und auch individuelle Arbeitsverträge enthalten so genannte Ausschluss- bzw. Verfallsklauseln. Entsprechend diesen Regelungen können Ansprüche nur innerhalb einer bestimmten Frist geltend gemacht werden. Wenn die Geltendmachung nicht innerhalb dieser Frist erfolgt, sind die Ansprüche verfallen, d.h. die Erfüllung dieser Ansprüche kann nicht mehr verlangt werden. In der Regel ist in solchen Klauseln vereinbart, dass die Geltendmachung schriftlich zu erfolgen hat. Das LAG Düsseldorf (Urteil vom 25. Juli 2007 – Az: 12 Sa 944/07) hat nun entschieden, dass eine solche in einem Tarifvertrag vereinbarte Schriftform auch durch eine E-Mail gewahrt werden kann, wenn man keine ernstlichen Zweifel daran haben kann, dass die Erklärung vom Absender abgegeben ist. Das Gericht begründet dies damit, dass zwar den Tarifvertragsparteien die Bedeutung der Schriftform, d. h. das Erfordernis, dass das Schriftstück eine Originalunterschrift trägt, bekannt gewesen sei. Es sei jedoch zu berücksichtigen, dass auf die Verständnismöglichkeit auch juristisch unkundiger Normunterworfener und auf deren Verständnis von Schriftlichkeit abzustellen sei. Unter diesem Aspekt erscheine das Schriftformerfordernis für die Geltendmachung des Anspruchs gewahrt, wenn vom Absender verfasste bzw. autorisierte Texte auf den üblichen Kommunikationswegen, wozu mittlerweile auch Telefax und E-Mail gehören, übermittelt würde. Die Ausschlussfristen würden Rechtssicherheit …
Achtung Ausschlussfrist nach 70 BAT bzw. TVÖD
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Zum Sonderkündigungsrecht nach § 12 KSchG bei Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit
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