Ausschlussfristen bei der Urlaubsabgeltung
Der Anspruch auf Abgeltung des nach lang andauernder Arbeitsunfähigkeit bestehenden gesetzlichen Mindesturlaubs kann aufgrund
tariflicher Ausschlussfristen verfallen. Er ist nicht Surrogat des Urlaubsanspruchs, sondern ein reiner Geldanspruch, der sich nicht
mehr von sonstigen Entgeltansprüchen aus dem Arbeitsverhältnis unterscheidet. Er unterfällt deshalb den Bedingungen, die nach dem
anwendbaren Tarifvertrag für die Geltendmachung von Geldansprüchen vorgeschrieben sind.
Das ist mit Art. 7 Abs. 2 der Arbeitszeitrichtlinie und den hierzu vom Gerichtshof der Europäischen Union aufgestellten Grundsätzen
vereinbar. Danach steht die Arbeitszeitrichtlinie grundsätzlich einer nationalen Regelung nicht entgegen, wonach die Nichtbeachtung
von Modalitäten der Inanspruchnahme dazu führt, dass der Anspruch auf Abgeltung des Urlaubs am Ende eines Bezugszeitraums oder eines
Übertragungszeitraums untergeht. Der Arbeitnehmer muss tatsächlich nur die Möglichkeit haben, den ihm mit der Arbeitszeitrichtlinie
verliehenen Anspruch auszuüben. Das ist bei tariflichen Ausschlussfristen dann der Fall, wenn der Arbeitnehmer nur eine Frist zur
schriftlichen Geltendmachung wahren muss.
Urlaubsabgeltungsansprüche können tariflichen Ausschlussfristen unterfallen.
Eine solche Regelung durften die Tarifvertragsparteien auch nach bisheriger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts für den
tariflichen Mehrurlaub und dessen Abgeltung treffen, obwohl das Bundesarbeitsgericht bislang davon ausging, die gesetzliche
Unabdingbarkeit erstrecke sich auch auf den Urlaubsabgeltungsanspruch im Sinne von § 7 Abs. 4 BUrlG. Der tarifliche Mehrurlaub und
dessen Abgeltung unterfällt nicht dem tariflich unabdingbaren Schutz der §§ 1, 3 Abs. 1, § 13 Abs. 1 Satz 1 BUrlG und auch nicht Art.
7 Abs. 1 der Richtlinie 2003/88/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 04.11.2003 über bestimmte Aspekte der
Arbeitszeitgestaltung. Einem tariflich angeordneten Verfall des übergesetzlichen Urlaubsanspruchs und seiner Abgeltung steht nach dem
klaren Richtlinienrecht und der gesicherten Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union kein Unionsrecht entgegen. Die
Tarifvertragsparteien können Urlaubs- und Urlaubsabgeltungsansprüche, die den von Art. 7 Abs. 1 der Arbeitszeitrichtlinie
gewährleisteten und von §§ 1, 3 Abs. 1 BUrlG begründeten Anspruch auf Mindestjahresurlaub von vier Wochen übersteigen, frei regeln.
Nur für den gesetzlichen Mindesturlaub oder dessen Abgeltung war es nach bisheriger Rechtsprechung ausgeschlossen, tarifliche
Ausschlussfristen anzuwenden.
Der in einem Tarifvertrag (im entschiedenen Fall: § 24 Abs. 1 Buchst. b MTV Einzelhandel) für alle Urlaubsabgeltungsansprüche bei
Nichteinhaltung der
angeordnete Verfall ist auch für die Abgeltung des gesetzlichen Mindesturlaubs wirksam. Dem steht weder der unabdingbare Schutz des
gesetzlichen Mindesturlaubs nach §§ 1, 3 Abs. 1, § 1…
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