Ausschlussfristen nach dem BRTV-Bau: Fristwahrung per Fax möglich?
nach dem BRTV-Bau:
Fristwahrung per Fax möglich?
Der Bundesrahmentarifvertrag enthält in § 15 Ausschlussfristen, die für den Arbeitnehmer, der Arbeitslohn geltend machen will, sehr
gefährlich sein können.
Die Regelung lautet wie folgt:
§ 15 BRTV-Bau enthält folgende Regelung:
1. Alle beiderseitigen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis und solche, die mit dem Arbeitsverhältnis in Verbindung stehen, verfallen,
wenn sie nicht innerhalb von zwei Monaten nach der Fälligkeit gegenüber der anderen Vertragspartei schriftlich erhoben werden;
besteht bei Ausscheiden des Arbeitnehmers ein Arbeitszeitguthaben, beträgt die Frist für dieses Arbeitszeitguthaben jedoch sechs
Monate.
2. Lehnt die Gegenpartei den Anspruch ab oder erklärt sie sich nicht innerhalb von zwei Wochen nach der Geltendmachung des Anspruchs,
so verfällt dieser, wenn er nicht innerhalb von zwei Monaten nach der Ablehnung oder dem Fristablauf gerichtlich geltend gemacht
wird. Dies gilt nicht für Zahlungsansprüche des Arbeitnehmers, die während eines Kündigungsschutzprozesses fällig werden und von
seinem Ausgang abhängen. Für diese Ansprüche beginnt die Verfallfrist von zwei Monaten nach rechtskräftiger Beendigung des
Kündigungsschutzverfahrens.
Danach muss der innerhalb von 2
Monaten nach Fälligkeit den Anspruch beim Arbeitgeber schriftlich anmelden.
Die Frage ist nun, ob es für diese schriftliche Anmeldung ausreicht, wenn diese Anmeldung be…
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