Ausschluss des Verkaufs über Internet-Auktionsplattformen im selektiven Vertriebssystem

Kann der Hersteller eines Produkts in einem selektiven Vertriebssystem den zugelassenen Händlern den Verkauf des Produkts über Internet-Auktionsplattformen wie z.B. eBay verbieten? Ob dies zulässig ist, wenn kein rein qualitativer Selektivvertrieb vorliegt, wurde bereits in einem eigenen Artikel besprochen. Doch wie ist es im Bereich der selektiven Vertriebsverträge?

Dazu gab es in letzter Zeit drei Entscheidungen, wobei davon zwei Urteile (LG Mannheim und OLG Karlsruhe) das Verbot als zulässig ansahen. Das dritte Urteil (LG Berlin) stufte das Verbot hingegen als unzulässig ein. Die Entscheidung des OLG Karlsruhe ist die Entscheidung der momentan höchsten Instanz.

Die Sachverhalte der drei Urteile sind an sich gleich. Jeweils klagt ein Händler gegen den Hersteller. Der Hersteller ist derselbe, nur die klagenden Händler sind unterschiedlich. Der Hersteller hat für seine Produkte (hochpreisige Schulranzen) ein selektives Vertriebssystem errichtet, das rein qualitativer Art ist (siehe Teile 7 der Serie zu selektiven Vertriebssystemen). Dabei stellt er Kriterien an den Verkauf über ein stationäres Verkaufslokal wie z.B. das Führen von kompetentem Verkaufspersonal oder die Präsentation einer angemessen Sortimentsbreite und –tiefe seiner Produkte. Den Vertragshändlern ist der Internetverkauf gestattet, wobei auch an diesen Anforderungen seitens des Herstellers aufgestellt werden. Solche Anforderungen sind u.a. den Besucher der Homepage dazu zu motivieren, das stationäre Verkaufsgeschäft zu besuchen, umfassende Informationen zu den einzelnen Produkten zu geben, den Bereich der Darstellung der Produkte klar abzugrenzen zu anderen Produkten niedriger Qualität oder No-Name Produkten und der Präsentation der Produkte auf der Webseite ein Ambiente zu verleihen, dass dem eines Fachgeschäfts entspricht. Da eine bestimmte Internet-Auktionsplattform diesen Anforderungen nicht entspricht, hat der Hersteller seinen Händlern den Verkauf seiner Produkte über diese Internet-Auktionsplattform verboten. Ein Händler verkauft trotzdem darüber und ignoriert die Aufforderung des Herstellers, es nicht mehr zu tun. Der Hersteller stellt die Belieferung ein, woraufhin ihn der Händler auf Wiederaufnahme der Belieferung verklagt. In diesem Anspruch wird inzident geprüft, ob das selektive Vertriebssystem gerechtfertigt bzw. rechtmäßig ist (siehe Teil 8 der Serie). Dabei ist auch relevant, wie hoch Marktanteil des Herstellers ist. Zum einen ist dies entscheiden für die Möglichkeit einer Freistellung (siehe Teil 5 der Serie), zum andern für das Vorliegen einer Marktbeherrschung (siehe Teil 8 der Serie).

1. Entscheidung des LG Mannheim

Nach dem zeitlich ersten Urteil des LG Mannheim ist das Verbot ist rechtmäßig. Denn zunächst seien die Anforderungen für den stationären Vertrieb rein qualitativer Art. Fraglich bliebe die Erforderlichkeit eines selektiven Vertriebssystems für das Produkt. Da allerdi…

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Erschienen 21. März 2011 auf http://www.it-recht-kanzlei.de/.

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