Ausschluss nach § 4 Abs. 1 i ARB 75 umfasst nicht Übertragung von Vermögen durch Erblasser auf künftigen Erben
am 30.11.2007 von http://www.auchrecht.de
Das OLG Karlsruhe hat in einem Urteil vom 18.01.2007, Az. 3 O 173/06 festgestellt, dass der Risikoausschluss nach § 4 I i ARB 75 für die „Wahrnehmung rechtlicher Interessen aus dem Bereich … des Erbrechtes“ nicht Fälle betrifft, in denen der zukünftige Erblasser Vermögen auf den zukünftigen Erben im Wege der vorweggenommenen Erbfolge überträgt. Hierbei hat das OLG das Urteil des LG Heidelberg aufgehoben und zugleich die Revision zugelassen.
Bei einem Versicherer unterhielt der Kläger eine Rechtsschutzversicherung, die Versicherungsschutz für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen aus schuldrechtlichen Verträgen nach § 26 Abs. 4 ARB 75 umfasste. Beklagte war die für den Versicherer tätige Regulierungsgesellschaft. Die Ehefrau des Klägers beabsichtigte eine Klage gegen ihren Bruder.
Dieser hatte in einem notariellen Übergabevertrag von seiner Mutter im Wege der vorweggenommenen Erbfolge ein Grundstück erhalten und sich hierbei verpflichtet, u.a. an die Ehefrau des Klägers innerhalb von zwei Monate nach dem Tod der Mutter einen Ausgleichsbetrag zuzahlen. Nach dem Tod der Mutter zahlte der Bruder nach Ansicht der Ehefrau …
Ausschluss nach § 4 Abs. 1 i ARB 75 umfasst nicht Übertragung von Vermögen durch Erblasser auf künftigen Erben
auchRecht.de / Das OLG Karlsruhe hat in einem Urteil vom 18.01.2007, Az. 3 O 173/06 festgestellt, dass der Risikoausschluss nach § 4 I i ARB 75 für die „Wahrnehmung rechtlicher Interessen aus dem Bereich … des Erbrechtes“ nicht Fälle betrifft, in denen…
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