Ausschluss vom Masterstudium aufgrund der Bachelor-Note
Rechtslupe | 8. Juli 2010 — Nach einer aktuellen Entscheidung des Verwaltungsgerichts Mainz ist es rechtlich nicht zu beanstanden, wenn einee Hochschule in…
Die folgende Pressemitteilung des VG Mainz fand ich interessant:
Es ist rechtlich nicht zu beanstanden, wenn die Hochschule in der Prüfungsordnung für einen konsekutiven Masterstudiengang die Zulassung eines Bachelorabsolventen zu diesem Studiengang davon abhängig macht, dass der Bewerber das Bachelorstudium mit einer bestimmten ECTS-Note abgeschlossen hat. Dies folgt aus einem Beschluss der 6. Kammer des Verwaltungsgerichts Mainz.
In dem konkreten Fall geht es um einen jungen Mann, der sich nach dem Abschluss seines BWL-Bachelorstudiums an einer anderen Fachhochschule mit der ECTS-Note Grade D bei der Fachhochschule Mainz um einen Studienplatz im BWL-Masterstudiengang bewarb. Die Fachhochschule verneinte einen Zulassungsanspruch des Antragstellers, weil dieser entgegen den in der Prüfungsordnung für den Masterstudiengang geregelten Zulassungsvoraussetzungen sein Bachelorstudium nicht mindestens mit der ECTS-Note Grade C abgeschlossen habe.
Der Studienbewerber wandte sich mit dem Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für einen beabsichtigten Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegen die Fachhochschule an das Verwaltungsgericht. Er machte insbesondere geltend, dass es nicht zulässig sei, ohne gesetzliche Grundlage und nur durch eine Regelung der Universität in der Prüfungsordnung die Zulassung zum Masterstudium allein von der Bachelor-Note abhängig zu machen, zumal der Bachelorgrad kein vollwertiger Berufsabschluss sei.
Die Richter der 6. Kammer haben den Prozesskostenhilfeantrag unter Hinweis auf die fehlenden Erfolgsaussichten eines einstweiligen Anordnungsantrags abgelehnt und dabei unter anderem ausgeführt: Nach dem Hochschulgesetz setze der Zugang zum Masterstudium zum einen einen berufsqualifizierenden Berufsabschluss voraus. Außerdem sei er von besonderen Zugangsvoraussetzu…
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