Ausschluss der Öffentlichkeit im Prozess um das Schulmassaker von Ansbach
Die Jugendkammer des LG hat beschlossen, die in der gegen den jungen Mann, der im vergangenen
Jahr in Ansbach begonnen hatte, ein Massaker an seiner Schule anzurichten und dabei mehrere Mitschüler schwer verletzt hatte, gemäß §
48 Abs.3 S.2 JGG auszuschließen. Die erfahrene Gerichtsberichterstatterin Gisela Friedrichsen hat auf diese Entscheidung als Fehler bezeichnet
(Quelle). Sie beklagt, dass man seitens des Gerichts nicht wenigstens einen kleinen von Journalisten (ohne Bildjournalisten) zugelassen habe.
Es sei wichtig, die Öffentlichkeit an dieser Verhandlung teilhaben zu lassen, um das öffentliche Interesse an
Hintergrund-Informationen über diesen Fall zu befriedigen. Es gehe darum, was wichtiger sei:
"der Schutz des Angeklagten oder das Recht der Öffentlichkeit zu erfahren, wie es zu einer Straftat kommen konnte, die weitaus mehr
Menschen in Angst und Schrecken versetzte als "nur" die unmittelbar Geschädigten." (so wörtlich Friedrichsen)
Wie aus meinen bisherigen Beiträgen ersichtlich schätze ich die Rolle der bei den bisherigen Schulmassakern als höchst problematisch ein, wenn nicht gar mitverursachend (hier).
Auch wenn das bei der
über die Hauptverhandlung anders wäre (und von Frau Friedrichsen ist man ja durchaus profunde und wenig sensationsheischende
Berichterstattung gewohnt), so stellt Frau Friedrichsen hier m. E. falsche Alternativen einander gegenüber: Die Öffentlichkeit der
Hauptverhand…
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