BSG hält § 1 Abs 7 Nr 2 Buchst d BEEG für verfassungswidrig
Jus@Publicum | 16. Dezember 2011 — Das Bundessozialgericht hält § 1 Abs 7 Nr 2 Buchst d BEEG für verfassungswidrig und hat verbunden mit der Aussetzung des Revi…
Das Bundessozialgericht hält § 1 Abs 7 Nr 2 Buchstabe d BEEG in der Fassung vom 19. August 2007 für verfassungswidrig. Es hat daher ein bei ihm anhängigen Revisionsverfahren ausgesetzt, um eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zu der Frage einzuholen, ob es mit dem Gleichbehandlungsgebot des Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar ist, dass Ausländer, denen eine Aufenthaltserlaubnis nach § 104a Aufenthaltsgesetz erteilt worden ist, keinen Anspruch auf Elterngeld haben.
In dem beim Bundessozialgericht anhängigen Verfahren klagt eine 1988 geborene Klägerin mit serbisch-montenegrinische Staatsangehörigkeit. Sie reiste als Minderjährige mit ihren Eltern in die Bundesrepublik Deutschland ein. Am 9. Juli 2008 wurde ihr eine Aufenthaltserlaubnis nach § 104a Abs 1 Satz 1 Aufenthaltsgesetz erteilt, die befristet war und zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit berechtigte. Seit dem 1. Januar 2010 ist die Klägerin im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Aufenthaltsgesetz.
Im Dezember 2008 beantragte die ledige Klägerin bei der zuständigen Kreisverwaltung Elterngeld für die ersten zwölf Lebensmonate ihrer am 10. November 2008 geborenen Tochter. Damit hatte sie im Verwaltungs- und Gerichtsverfahren bislang keinen Erfolg. Mit ihrer Revision macht die Klägerin im Wesentlichen eine Verfassungswidrigkeit des ihrer Anspruchsberechtigung entgegenstehenden § 1 Abs 7 Nr 2 Buchstabe d Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz geltend.
Das Bundessozialgericht ist von der Verfassungswidrigkeit des § 1 Abs 7 Nr 2 Buchstabe d Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz überzeugt. Zwar darf der Gesetzgeber ? wie das Bundesverfassungsgericht bereits zum Bundeserziehungsgeld entschieden hat ? solche Ausländer vom Elterngeld ausschließen, die voraussichtlich nicht auf Dau…
» Vollständiger ArtikelErschienen 21. Dezember 2011 auf http://www.rechtslupe.de.
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