Belehrung Eines Zeugen: Falsche Belehrung des Zeugen durch die Polizei
Bella & Ratzka Rechtsanwälte | 11. Oktober 2010 — So steht es sinngemäß in einem Vernehmungsprotokoll eines Zeugen in einer umfangreichen Strafsache: “Ich belehre Sie gemäß de…
Wer als (potentieller) Betroffener oder Zeuge die einschlägigen Hinweise der Strafverteidiger liest und beherzigt, der weiß, dass er weder verpflichtet ist, einer Ladung der Polizei zur Vernehmung Folge zu leisten noch Angaben zur Sache zu machen. (siehe u.a. hier)
Der Bundesrat nimmt nun Anlauf, dies zu ändern. Wie beck-aktuell hier berichtet, soll eine Erscheinens- und Aussagepflicht vor der Polizei eingeführt werden. Zeugen sollen dann immer bei der Polizei erscheinen und auch Angaben zur Sache machen müssen, wenn ein entsprechender Auftrag der Staatsanwaltschaft vorliegt.
Die bisherigen Erfahrungen zeigen jedoch, dass, sollte diese Gesetzesänderung kommen, ganz erhebliche Probleme drohen. Denn oftmals ist es so, dass Polizisten (un)bewußt etwas anders verstehen, als es gemeint ist. Und ganz ehrlich: Welcher Zeuge liest sich nach einer langen Vernehmung ein mehrseitiges Protokoll komplett durch und korrigiert Fehler. In einem späteren Verfahren wird man dann ganz schnell auf die vorherigen Aussagen festgenagelt und setzt sich im schlimmsten Fall der Strafverfolgung wegen eines Aussagedeliktes aus.
Problematisch wird zudem sein, dass Zeugen, denen ein (teilweises) Zeugnisverweigerungsrecht gemäß § 55 StPO zustehen könnte, wohl kaum die Grenze zwischen noch zu machenden Angaben und belastenden Aussagen ziehen können. Auch wage ich zu bezweifeln, dass in Zeugenvernehmungen derart geschulte Beamte sitzen werden, die es erkennen können, wenn während der Vernehmung dem Zeugen ein Verweigerungsrecht erwächst, um dann entsprechend zu belehren.
Es wird sich zeigen, ob diese Regelung tatsächlich kommt und ob dies tatsächlich zu einer Straffung der Ermittlungs- und Strafverfahren führen wird, oder ob nicht ein neues Schlachtfeld um die Aussage der Zeugen in den Prozessen eröffnet wird.
Bis es jedoch soweit ist, gilt weiterh…
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