Ausrutscher

Wenn man Klausuren liest, entdeckt man jedes Mal etwas Neues. Dabei war die Fallkonstellation eigentlich altbekannt: A schlägt seine Frau (F) nieder, die bewußtlos am Boden liegen bleibt. A verläßt fluchtartig das Haus, weil er irrtümlich glaubt, F getötet zu haben. Wenig später erscheint B dort, sieht F und hält sie ebenfalls für tot. Er packt die vermeintliche Leiche ins Auto und verscharrt sie im Wald. Wie sich später herausstellt, erstickt F erst dann. Gefragt war (auch) nach der Strafbarkeit des B; dabei waren allerdings einige Delikte durch den Bearbeitervermerk ausgeschlossen. In Frage kommt hier ausschließlich fahrlässige Tötung, denn da B glaubt, es mit einer eine Leiche zu tun zu haben, fehlt ihm sowohl Tötungs-, Lebensgefährdungs- (§ 221!) als auch Körperverletzungsvorsatz. Das war so deutlich, daß diese Delikte gar nicht erst anzusprechen waren. Einem Bearbeiter fielen aber noch einige andere Dinge dazu ein. Nachdem über zwei Seiten eine Sachbeschädigung an der Kleidung der F untersucht wurde, folgte das hier: ...Eine Strafbarkeit nach § 239 und nach § 234 scheidet aus... In Frage kommt aber eine Strafbarkeit wegen Bodenverunreinigung, § 324a StGB. Durch das Vergraben der Leiche hat er die darin angereicherten Giftstoffe in den Boden eingebracht, die auch geeignet sind, Tiere oder Pflanzen zu schädigen... Die Frage, wie so etwas zustandekommt, läßt mich dann doch etwas ratlos zurück. Denn ansonsten war diese Klausur in allen Belangen eine der besseren Arbeiten.

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Erschienen 3. Juli 2006 auf http://www.sartorienfelder.de.

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