Ausnutzung des Vertragsbruchs von Mitarbeitern des Wettbewerbers nicht ohne weiteres unlauter – BGH Urteil vom 11.01.2007, Az. I ZR 96/04

Der Fall ist häufig: Ein Außendienstmitarbeiter hat trotz entgegenstehendem Wettbewerbsverbot eine parallele Tätigkeit bei einem Konkurrenzunternehmen begonnen. Dieses Verhalten ist nur dann wettbewerbswidrig, wenn unlautere Mittel eingesetzt oder unlautere Zwecke verfolgt werden. Unlauter ist es, so bestätigt der BGH seine bisherige Rechtsprechung, den Mitarbeiter eines Mitbewerbers zum Vertragsbruch zu verleiten, d.h. gezielt und bewusst auf dessen Vertragsbruch hinzuwirken.

Das Abwerben fremder Mitarbeiter ist als Teil des freien Wettbewerbs grundsätzlich erlaubt. Dies gelte auch dann, wenn der abwerbende Unternehmer das bestehende Wettbewerbsverbot des Mitarbeiters kennt, solange er ihn nicht zu dem Vertragsbruch verleitet, also auch darauf hinwirkt. Daher besteht kein Anspruch auf Schadensersatz gegen den konkurrierenden Unternehmer wegen gezielter Behinderung (§ 9 Satz 1 UWG iVm. § 3, § 4 Nr. 10 UWG).

Der durch den Vertragsbruch geschädigte Arbeitgeber / Prinzip…

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Erschienen 20. August 2007 auf http://www.wettbewerbsrecht-blog.de.

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