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Ausnahmsweise Kostenerstattung

am 20.06.2008 von http://www.recht.us/amrecht

MJW - Washington.   Das amerikanische Zivilprozessrecht sieht, anders als das deutsche, für die obsiegende Partei keine Erstattung der Kosten für einen Rechtsanwalt, attorneys fees, vor.Es gibt allerdings Ausnahmen. Allgemein gelten 28 USC §1927 oder Rule 11(c)(1) der Federal Rules of Civil Procedure, nach denen das Gericht der unterlegenen Partei die Anwaltskosten auferlegen kann, wenn sie die Klage rechtsmissbräuchlich betrieben hat. Für einige Rechtsgebiete, etwa das Gesellschaftsrecht oder, wie in diesem Fall, das Urheberrecht, gelten ähnliche Regeln.In der Sache Mostly Memories, Incorporated v. For Your Ease, Incorporated et al., Az. 06-3560, vom 27. Mai 2008 sprach das Bundesberufungsgericht für den siebten Bezirk der Beklagten Ersatz ihrer Anwaltskosten auf Grundlage von 17 USC §505 zu. Die Klägerin verlangte von der Beklagten Ersatz wegen Verletzungen ihrer Urheberrechte. Im Discovery-Verfahren zeigte sich nach der Vernehmung der CEO der Klägerin, dass die Klage in der Hauptverhandlung vor der Jury keinen Erfolg …

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