Ausnahmen für neu erworbene Fahrzeuge in der Umweltzone

Bei einer eingerichteten Umweltzone kommt eine Ausnahmegenehmigung nach § 1 Abs. 2 der 35. BImSchV für ein Kraftfahrzeug der Schadstoffgruppe 1 wegen privater Interessen in Baden-Württemberg von vornherein nicht in Betracht, wenn das Fahrzeug erst nach dem 31.10.2007 auf denjenigen zugelassen wurde, der die Ausnahmegenehmigung begehrt.

In einem jetzt vom Verwaltungsgericht Stuttgart entschiedenen Fall hat die Klägerin hat einen Betrieb in Schwäbisch Gmünd. Auf sie wurde am 13.11.2007 ein Lkw zugelassen, dessen Erstzulassung am 12.02.1991 war. Es handelt sich um ein Diesel-Fahrzeug. Zum 01.03.2008 wurde eine Umweltzone für Schwäbisch Gmünd eingerichtet. Die Klägerin hat ihren Betrieb außerhalb dieser Zone.

Die Klägerin beantragte am 27.01.2008 beim Landratsamt Ostalbkreis -Straßenverkehrsamt – für dieses Fahrzeug eine Ausnahmegenehmigung vom Fahrverbot in der Umweltzone Schwäbisch Gmünd für Fahrten zur Aufrechterhaltung von Fertigungs-und Produktionsprozessen. Sie sei zur Aufrechterhaltung des Betriebes gehalten, zweimal pro Woche Industrieartikel bei einer Firma im Gügling von Schwäbisch Gmünd aus anzuliefern. Eine Anlieferung bzw. Fahrt über Zimmern sei insbesondere im Winter nicht möglich. Auch seien die im Laufe des Jahres zurückzulegenden Umwege betrieblich nicht darstellbar. Der TÜV Süd bestätigte am 18.02.2008, dass für das Fahrzeug der Klägerin derzeit kein geeignetes Nachrüstungssystem verfügbar sei.

Das Landratsamt Ostalbkreis lehnte den Antrag: Die Fahrverbotsregelungen in Umweltzonen dienten, so das Landratsamt, vor allem der Bekämpfung der Feinstaubbelastung in Städten sowie in erster Linie dem Schutz der Gesundheit der Menschen, die an besonders belasteten Straßen wohnten und arbeiteten. Gemäß § 1 Abs. 2 der 35. BImSchV könne die zuständige Behörde den Verkehr mit nicht nach § 3 BImSchV gekennzeichneten Fahrzeugen von und zu bestimmten Einrichtungen zulassen, soweit dies im öffentlichen Interesse liege, vor allem wenn dies zur Versorgung der Bevölkerung mit lebensnotwendigen Gütern und Dienstleistungen notwendig sei oder überwiegende und unaufschiebbare Interessen Einzelner dies erforderten, insbesondere wenn Fertigungs- und Produktionsprozesse auf andere Weise nicht aufrechterhalten werden könnten. Das Umweltministerium Baden-Württemberg habe am 31.10.2007 eine Konzeption für eine landesweit möglichst einheitliche Erteilung von Ausnahmen erlassen. Danach könne für einen Halter eines Kraftfahrzeugs eine Ausnahme u. a. nur dann erteilt werden, wenn das Fahrzeug erstmals vor dem 01.11.2007 auf ihn zugelassen worden sei. Eine Ausnahme komme hier nicht in Betracht, da das Fahrzeug der Klägerin unstreitig nach dem 01.11.2007 auf sie zugelassen worden sei. Im Zeitpunkt der Zulassung und somit deutlich nach der Bekanntgabe des Starttermins für die Fahrverbote und der landesweiten Ausnahmekonzeption des Umweltministeriums sei allgemein bekannt gewesen, dass in Sch…

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Themen: Diesel , Fahrzeug , Landratsamt , Baden-württemberg , Umweltzone
Rechtsgebiet: Umweltrecht

Erschienen 8. November 2010 auf http://www.rechtslupe.de.

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