Ausnahmen bestätigen die Regel

Der Grundsatz lautet: Der Vermieter kann nach Ablauf der Frist aus § 556 Abs. 3 Satz 2 BGB eine Betriebskostenabrechnung nicht mehr zum Nachteil des Mieters korrigieren.

Die vom BGH entschiedene Ausnahme: Wenn der zu korrigierende Fehler für den Mieter offensichtlich ist, kann er sich nach Treu und Glauben nicht auf den Ablauf der Abrechnungsfrist berufen.

Im Fall hatte der Vermieter die Vorauszahlungen falsch berechnet (statt 1.895,75 € – 2.640,96 €). Der Senat war der Auffassung, dass dies für den Mieter auf den ersten Blick erkennbar gewesen sei, insbesondere weil die Parteien über die Vorschusszahlungen bereits zuvor prozessual gestritten hatte.

Natürlich kann man sich als Vermieter hierauf nicht verlassen, aber im Einzelfall kann es dur…

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Themen: Abrechnung , Korrektur , Betriebskostenabrechnung
Rechtsgebiet: Mietrecht

Erschienen 28. Juli 2011 auf http://www.ra-sawal.de/Wordpress.

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