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Auslieferung von Staatsangehörigen an Drittländer

am 13.09.2004 von http://blat.antville.org/

Artikel 16 II 1 Grundgesetz:

Kein Deutscher darf an das Ausland ausgeliefert werden.,

ein Grundrecht und international üblicher Grundsatz.

Seit 2.12.2000 gilt der neu eingefügte Absatz 2:

Durch Gesetz kann eine abweichende Regelung für Auslieferungen an einen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder an einen …

Vorher bei http://blat.antville.org/ (blat.antville: Simons Blawg)

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