Vertrauensschutz bei der Auslegung einer Verweisungsklausel als Gleichstellungsabrede
Rechtslupe | 16. Dezember 2011 — Es besteht keine zeitliche Begrenzung des Vertrauensschutzes für „Altverträge“ bei der Auslegung einer Verweisungsklausel als …
DAs Bundesarbeitsgericht hat heute über die Frage der zeitlichen Begrenzung des Vertrauensschutzes für „Altverträge“ bei der Auslegung einer Verweisungsklausel als Gleichstellungsabrede zu entscheiden. Worum geht es? Ein Tarifvertrag findet Anwendung, wenn die Parteien eines Arbeitsvertrages Mitglieder in den den Tarifvertrag schließenden Organisationen sind. Auf manche Arbeitsverhältnisse finden Tarifverträge aber auch Anwendung aufgrund von Abreden, die im Arbietsvertrag vereinbart worden sind. Diese Klauseln heißen Verweisungsklausel. Es haben sich hier verschiedene Typen von Verweisungsklauseln herausgebildet. Die Klauseln unterschieden sich danach, ob sie sich auf einen bestimmten Tarifvertrag zu einem bestimmten Zeitpunkt beziehen ("statische Verweisungsklausel") oder ob sie auch zukünftige Veränderungen des Tarifvertrages erfassen ("dynamische Verweisungsklausel"); also etwa, dass der Arbeitnehmer auch einen Anspruch darauf hat zukünftige Tariferhöhungen gezahlt zu bekommen. Eine dynamische Klausel, die den Arbeitnehmer so stellen soll als wäre er tarifgebunden, nennt man "Gleichstellungsabrede". Die Bestimmung des Inhalts bzw. der Art der Verweisungsklauseln bereitet oftmals Schwierigkeiten. Eine vor dem 1. Januar 2002 arbeitsvertraglich vereinbarte dynamische Verweisung auf einen Tarifvertrag („Altvertrag“) ist gewöhnlich dann als Gleichstellungsabrede auszulegen, wenn sie auf den einschlägigen Tarifvertrag verweist, an den der Arbeitgeber zu diesem Zeitpunkt selbst gebunden ist. Endet seine Tarifgebundenheit zu einem späteren Zeitpunkt, entfällt die Dynamik der Verweisung. Der Tarifvertrag bleibt dann statisch in der zur Zeit des Wegfalls der Tarifgebundenheit geltenden Fassung Inhalt des Arbeitsvertrages. Zwar hat das Bundesarbeitsgericht diese Rechtsprechung inzwischen aufgegeben. Es gewährt hinsichtlich sog. „Altverträge“ jedoch Vertrauensschutz, zu dessen zeitlicher Begrenzung kein Anlass besteht. Der Fall: Die Parteien hatten im Jahr 1992 einen formularmäßigen Arbeitsvertrag unterzeichnet, in dem die Vergütung nach einer bestimmten Tarifgruppe des damals geltenden Tarifvertrages für den Einzelhandel Brandenburg vereinbart worden war. Im übrigen sollte sich das Arbeitsverhältnis „nach den jeweils geltenden Tarifverträgen der infrage kommenden Sparte“ richten. Die Arbeitgeberin trat 1997…
» Vollständiger ArtikelErschienen 14. Dezember 2011 auf http://fachanwalt-arbeitsrecht.blogspot.com.
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