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Auslegung eines Änderungsvorbehaltes in einem Erbvertrag

am 17.04.2007 von http://log.handakte.de/

Setzen Ehegatten in einem Erbvertrag ihre beiden Kinder wechselseitig bindend zu gleichen Teilen als Erben ein und soll andererseits der überlebende Ehegatte befugt sein, die Anordnung - insbesondere durch eine anderweitige Festlegung der Erbquoten - zu ändern, so enthält dies - ohne besondere Anhaltspunkte im Willen des Erblassers - nicht die Ermächtigung des letztversterbenden Ehegatten, die ,,Erbquote“ eines der beiden Kinder auf null zu setzen.
Die - ohne die Feststellung dahin gehender Anhaltspunkte im Willen des Erblassers - getroffene Annahme der Tatsacheninstanz, die Änderungsbefugnis des überlebenden Ehegatten enthalte …

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