Auslegung eines Änderungsvorbehaltes in einem Erbvertrag

Setzen Ehegatten in einem Erbvertrag ihre beiden Kinder wechselseitig bindend zu gleichen Teilen als Erben ein und soll andererseits der überlebende Ehegatte befugt sein, die Anordnung - insbesondere durch eine anderweitige Festlegung der Erbquoten - zu ändern, so enthält dies - ohne besondere Anhaltspunkte im Willen des Erblassers - nicht die Ermächtigung des letztversterbenden Ehegatten, die ,,Erbquote“ eines der beiden Kinder auf null zu setzen.

Die - ohne die Feststellung dahin gehender Anhaltspunkte im Willen des Erblassers - getroffene Annahme der Tatsacheninstanz, die Änderungsbefugnis des überlebenden Ehegatten enthalte auch die Ermäc…

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Themen: Rechtsprechung

Erschienen 17. April 2007 auf http://log.handakte.de/.

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