Auslandsunfall, Verkehrsunfall in Europa
Ab in den Süden. Vamos al la playa; bonjour; . Buona giornata. Die Urlaubsfahrt mit dem Auto. Wer denkt schon im Vorfeld an einen
Unfall.
Sollte man aber!
Zuhause:
Checkliste für Autofahrer
Vor Reisebeginn über die Verkehrsregeln im Ausland informieren.
Vordruck Europäischer Unfallbericht grüne Versicherungskarte Schutzbrief ( für den Rücktransport) Auslandskrankenversicherung
Kurzzeitvollkasko kann für die Dauer eines Monats abgeschlossen werden und deckt alle Schäden am Fahrzeug. Ganz wichtig:
Verkehrsrechtsschutzversicherung (Achtung bei Neuabschluß beachten Sie, das bei einigen Versicherungen Wartefristen von bis zu 3
Monaten bestehen) Kontrollieren Sie:
Fahrzeug-Schein, Autoclub-Ausweis , Autobahnvignetten, Abschleppseil, Feuerlöscher, Warndreieck, Verbandskasten (kontrollieren),
Warnweste für jeden Passagier, Bordwerkzeug, Wagenheber Betriebsanleitung Eine Liste der Auslandsvertretungen Ihrer Automarke sowie
die Ersatzschlüssel nicht vergessen.
Nach einem Unfall:
Notieren Sie Namen und Anschrift neutraler, möglichst im Urlaubsland ansässiger Zeugen, da die Aussagen der Fahrzeuginsassen häufig
keinen Beweiswert haben. Fotografieren Sie die Unfallstelle. Die Fotos sollten die Positionen der Fahrzeuge, Spuren sowie die Schäden
erkennen lassen. Unterschreiben Sie nichts was sie nicht übersetzen können.
Unfallort und Unfallzeit (Datum und Uhrzeit), das amtliche Kennzeichen des Unfallgegners, Namen und Anschriften der am Unfall
Beteiligten, eventuell Marke und Typ des Schädigerfahrzeugs und möglichst Name, Sitz und die Versicherungsschein Nr. des
Haftpflichtversicherers Ihres Unfallgegners. viele Fotos von der Unfallstelle den Beschädigungen und dem Endstandort der Fahrzeuge
Rechtliches:
Wer im Urlaub innerhalb der Europäischen Union unverschuldet in einen Unfall geraten ist, hat es nun ungleich einfacher als noch vor
einigen Jahren, aber es ist immer noch beschwerlich.
Es gilt die 4. KH-(Kraftfahrthaftpflicht) – Richtlinie. Diese findet auf Unfälle im europäischen Ausland Anwendung. Diese Richtlinie
gilt in allen Ländern der EU und darüber hinaus auch in Norwegen, Island, Liechtenstein und der Schweiz. Grundsätzlich kann ein
Geschädigter seinen Schaden aus seinem Heimatland regulieren. Beim Zentralruf der Autoversicherer wird dem Geschädigten anhand des
ausländischen Kennzeichens der ausländische Versicherer, als auch dessen Schadenregulierungsbeauftragter in Deutschland benannt.
Der Geschädigte kann sich an diesen Schadenregulierungsbeauftragten wenden, der den Schaden im Namen und für Rechnung des
verantwortlichen ausländischen Versicherers reguliert. Er muss innerhalb von drei Monaten entweder ein Regulierungsangebot vorlegen
oder begründen, warum er dies nicht tun kann.
Jeder Versicherer in Europa muss in jedem Mitgliedsland Schadenregulierungsbe…
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