EuGH: Deutscher Spendenabzug für (nur) inländische Zwecke europarechtswidrig
STEUERRECHT | 28. Januar 2009 — EuGH-Urteil vom 27.01.2009 - C-318/07 - Hein Persche / Finanzamt Lüdenscheid Pressemeldung des Europäischen Gerichtshofes …
Die steuerliche Abzugsfähigkeit von Spenden an gemeinnützige Einrichtungen darf nach einem heute verkündeten Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften nicht nur im Inland ansässigen Einrichtungen vorbehalten werden. Der Mitgliedstaat des Spenders muss jeweils die Erfüllung der an nationale gemeinnützige Einrichtungen gestellten Anforderungen überprüfen.
Das deutsche Recht sieht den Steuerabzug von Spenden an gemeinnützige Einrichtungen vor, die ihren Sitz in Deutschland haben und gewisse Anforderungen erfüllen, nimmt aber Spenden an Einrichtungen, die in einem anderen Mitgliedstaat ansässig und dort als gemeinnützig anerkannt sind, von dieser Steuervergünstigung aus.
Ein deutsche Staatsangehörige begehrte in seiner Einkommensteuererklärung 2003 dennoch einen Steuerabzug wegen einer Sachspende im Wert von ungefähr 18 180 Euro an das in Portugal ansässige Centro Popular de Lagoa (ein Seniorenheim, an das ein Kinderheim angegliedert ist). Das Finanzamt versagte den begehrten Sonderausgabenabzug mit der Begründung, dass der Spendenempfänger nicht in Deutschland ansässig sei und der Steuerpflichtige keine formgerechte Bestätigung vorgelegt habe. Der Bundesfinanzhof, der in letzter Instanz über den Rechtsstreit zu entscheiden hat, möchte vom Gerichtshof wissen, ob ein Mitgliedstaat die steuerliche Abzugsfähigkeit von der Voraussetzung abhängig machen darf, dass der Spendenempfänger im Inland ansässig ist.
In seinem heutigen Urteil untersucht der Gerichtshof die Frage, ob die steuerliche Abzugsfähigkeit von grenzüberschreitenden Spenden unter die durch das Gemeinschaftsrecht garantierte Kapitalverkehrsfreiheit fällt. Nach Auffassung des Gerichtshofs fallen, wenn ein Steuerpflichtiger in einem Mitgliedstaat die steuerliche Abzugsfähigkeit von Spenden an Einrichtungen geltend macht, die in einem anderen Mitgliedstaat ansässig und dort als gemeinnützig anerkannt sind, solche Spenden auch dann unter die Vertragsbestimmungen über den freien Kapitalverkehr, wenn es sich um Sachspenden in Form von Gegenständen des täglichen Gebrauchs handelt. Da die Möglichkeit des Spendenabzugs das Verhalten des Spenders erheblich beeinflussen kann, ist die in Deutschland fehlende Abzugsfähigkeit von Spenden an als gemeinnützig anerkannte Einrichtungen, wenn sie in anderen Mitgliedstaaten ansässig sind, geeignet, sich negativ auf die Bereitschaft deutscher Steuerpflichtiger auszuwirken, an solche Einrichtungen zu spenden. Eine solche Regelung stellt daher eine Beschränkung des freien Kapitalverkehrs dar, die grundsätzlich verboten ist.
Nach Auffassung des Gerichtshofs ist diese Beschränkung nicht gerechtfertigt. Ein Mitgliedstaat kann im Rahmen seiner Regelung der steuerlichen Abzugsfähigkeit von Spenden inländische und in anderen Mitgliedstaaten ansässige, als gemeinnützig anerkannte Einrichtungen unterschiedlich behandeln, wenn letztere andere Ziele als die in seiner eigene…
» Vollständiger ArtikelErschienen 27. Januar 2009 auf http://www.rechtslupe.de.
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