Auslagen - exklusiv für Pflichtverteidiger
am 28.02.2008 von LawBlog
Heute mal was zum Schmunzeln. Leider exklusiv für Leser, die sich im Anwaltskostenrecht auskennen. Ich zitiere die Stellungnahme eines Bezirksrevisors:
Rechtsanwalt Vetter ist am 1. Oktober 2007 zum Pflichtverteidiger für den Freigesprochenen M. bestellt worden. Da Rechtsanwalt Vetter nach § 52 Abs. 1 RVG nur Wahlverteidgergebühren von seinem Mandanten verlangen kann, erstreckt sich dessen Erstattungsanspruch gegen die Staatskasse auch nur auf die Wahlverteidigergebühren (vgl. § 52 Abs. 2 RVG).
Die Auslagen im Sinne von Teil 7 VV RVG können daher nur im Rahmen der Pflichtverteidigervergütung geltend gemacht werden (§ 55 RVG).
So, so, die armen Wahlverteidiger. Im Gegensatz zu ihren aus der Staatskasse entlohnten Kollegen müssen sie nach Auffassung des Bezirksrevisors Fotokopien, Porto, Telefon und Dienstreisen selbst bezahlen. Dann ist es ja ein wahres Glück, kein Geld vom Mandanten, sondern vom Staat zu bekommen.
Dem gesamten RVG, insbesondere den zitierten Paragrafen kann ich diese wüsten Behauptungen aber nicht entnehmen. Ich frage mich auch, wieso mir die sonst so knausrigen Rechtsschutzversicherungen in …
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