Ausländer-Zentralregister verstößt gegen Grundrechte

Der Europäische Gerichtshof hat mit Urteil vom 16.12.2008 (Az. C‑524/06) entschieden, dass das deutsche Ausländerzentralregister gegen das Gleichbehandlungsgebot und den Erforderlichkeitsgrundsatz verstößt.

Hintergrund

Schon 1938 führten die Nationalsozialisten eine systematische Erfassung Nichtdeutscher ein. Wie auch das Personalausweis- und das Meldewesen wurde dieses System nach dem Ende des Dritten Reiches nicht wieder abgeschafft. Vielmehr beschlossen CDU, CSU und FDP im Jahr 1994 ein Gesetz zur Legalisierung des vorher ohne gesetzliche Grundlage geführten Ausländerzentralregisters.

In der zentralen Ausländerdatenbank sind inzwischen über 20 Mio. Menschen erfasst. Damit ist das Register eine der größten staatlichen Informationssammlungen in Deutschland überhaupt. Direkten Online-Zugriff auf die Datenbank haben 6.000 Stellen, darunter u.a. alle Ausländerbehörden und die deutschen Polizei- und Zolldienststellen.

Das Register erhielt im Jahr 2000 einen Big Brother Award mit der folgenden Begründung:

Gespeichert werden nicht nur Daten zum Zweck der Identifzierung und Aktenerfassung, sondern Angaben zum gesamten Lebenslauf oder zu polizeilichen Erkenntnissen. Gespeichert werden zudem Begründungstexte von für die Person negativen, nicht aber von positiven ausländerrechtlichen Entscheidungen. Diese Daten werden allen Behörden in Deutschland zur Verfügung gestellt, allen voran neben den Ausländer- und Asylbehörden der Polizei und den deutschen Geheimdiensten. Die Betroffenen werden über die Erfassung nicht informiert. […]

Die Nutzungsmöglichkeiten – und Befugnisse zu Kontroll- und Überwachungszwecken sind dagegen fast ohne Begrenzung: Jede deutsche Behörde kann im AZR nach einer Ausländerin oder einem Ausländer per Suchvermerk-Ausschreibung fahnden lassen. Unter dem harmlosen Begriff “Gruppenauskunft” werden der Polizei und den Geheimdiensten Rasterfahndungen ermöglicht. Insbesondere die sog. Sicherheitsbehörden können den teilweise hochsensiblen Datenbestand des AZR online und ohne effektive Kontrolle abrufen und nutzen.

Einige Betroffene legten eine Petition bei dem Europäischen Parlament ein. Vom Parlament befragt, erklärte der Bundesdatenschutzbeauftragte, er halte eine generelle Ausländererfassung auf Vorrat nicht für erforderlich. Das Europäische Parlament schaffte allerdings keine Abhilfe, zumal es kein Initiativrecht für Richtlinien hat.

Eine Verfassungsbeschwerde gegen das Ausländerzentralregister lehnte das Bundesverfassungsgericht 2001 ab mit der Begründung, die Beschwerdeführer müssten zuerst vor die Untergerichte ziehen.

Der Österreicher Heinz Huber, der seit 1996 in Deutschland als Versicherungsmakler arbeitet, tat dies und klagte vor dem Verwaltungsgericht Köln auf Löschung seiner im Ausländerzentralregister gespeicherten Daten. Mit Urteil vom 19. Dezember 2002 gab ihm das …

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Erschienen 16. Dezember 2008 auf http://www.daten-speicherung.de.

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