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Auskunftsverweigerungsrecht trotz rechtskräftiger Verurteilung

am 13.06.2006 von http://www.strafblog.de

Grundsätzlich steht einem Zeugen, der wegen einer Tat bereits rechtskräftig verurteilt wurde, dann kein Aussageverweigerungsrecht mehr zu, wenn er in einem separaten Prozess hinsichtlich derselben Tat gegen einen potenziellen Mittäter als Zeuge aussagen soll (beispielhaft BVerfG NStZ 1985, 117).

Von diesem Grundsatz hat der BGH mit Urteil vom 27.10.2005 ( 4 StR 235/05), abgedruckt in der aktuellen Strafverteidiger-Ausgabe (StV 2006, 238), eine Ausnahme gemacht.

Laut der Karlsruher Richter kann im Einzelfall trotz rechtskräftiger Verurteilung ein Auskunftsverweigerungsrecht bestehen. Dies sei dann der Fall, wenn sich ein Zeuge durch die Offenbarung der Identität anderer an einer Straftat Beteiliger der Gefahr aussetzt, wegen weiterer, nicht (durch die rechtskräftige Aburteilung) vom Strafklageverbrauch erfasster Taten verfolgt zu werden. Dies gelte namentlich vor dem – dieser Entscheidung zugrundeliegenden - Hintergrund einer Häufung ähnlich gelagerter Straftaten im Tatzeitraum, bei denen eine bandenmäßige Begehung in Betracht komme und die Täterfrage noch nicht abschließend geklärt sei.

Anmerkung: Diese Entscheidung des BGH ist, selbst wenn sie auf den ersten Blick eine Abweichung von althergebrachten Verfahrensgrundsätzen darzustellen scheint, nur konsequent. § 55 StPO ist eine Ausprägung des sog. Nemo-tenetur-Grundsatzes und bezweckt den Schutz des Zeugen davor, sich oder einen Angehörigen durch eine wahrheitsgemäße Aussage zu belasten. Dieser Schutz und damit auch das Aussageverweigerungsrecht soll bei zweifellos ausgeschlossener Gefahr nicht mehr bestehen. Von einem solchen Gefahrenausschluss kann aber dann nicht ernsthaft ausgegangen werden, wenn der Zeuge sich durch eine wahrheitsgemäße Aussage dem Risiko aussetzt, dass die Strafverfolgungsbehörden auch wegen anderer, noch nicht abgeurteilter Straftaten gegen ihn ermitteln. In einem solchen Fall muss das Aussageverweigerungsrecht des § 55 StPO folglich trotz rechtskräftiger Verurteilung weiter fortbestehen.

Autorin: RAin Viktoria Nagel

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