Auskunftspflicht gegenüber der Eisenbahnaufsicht

Es besteht gemäß § 5a Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 AEG für die Eisenbahnaufsichtsbehörden eine Befugnis, die erforderlichen Auskünfte für die Durchführung der Eisenbahnaufsicht ohne besonderen Anlass durch vollstreckbaren Auskunftsbescheid einzufordern.

So die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts in einem Fall, in dem die Beteiligten über die Befugnis des Eisenbahn-Bundesamtes streiten, von der Klägerin durch vollstreckbaren Bescheid Auskünfte einzufordern, um überprüfen zu können, ob die Klägerin entgegen dem in § 9 Abs. 1b AEG geregelten Verbot öffentliche Gelder aus ihrem Infrastrukturbereich in den Verkehrsbereich des DB Konzerns übergeleitet hat.

Die nach erfolgloser Durchführung des Widerspruchsverfahrens von der Klägerin erhobene Klage hat das Verwaltungsgericht abgewiesen. Auf die Berufung der Klägerin hat das Oberverwaltungsgericht das verwaltungsgerichtliche Urteil und den angefochtenen Auskunftsbescheid aufgehoben mit der Begründung, die Vorschrift des § 5a Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 AEG verleihe der Behörde nicht die Befugnis, eine Auskunftsverpflichtung mit Hilfe eines Verwaltungsakts durchzusetzen. Hiergegen hat die Beklagte Revision beim Bundesverwaltungsgericht eingelegt.

Nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts verletzt das angefochtene Urteil Bundesrecht (§ 137 Abs. 1 VwGO) und stellt sich auch nicht aus anderen Gründen im Ergebnis als richtig dar (§ 144 Abs. 4 VwGO). Bei zutreffender Auslegung des § 5a Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 AEG in seiner hier anwendbaren Fassung durch Art. 1 Nr. 3 des Fünften Gesetzes zur Änderung eisenbahnrechtlicher Vorschriften vom 16. April 2007 hätte das Oberverwaltungsgericht die Berufung der Klägerin zurückweisen müssen.

Die mit dem angefochtenen Bescheid geltend gemachte Verpflichtung zur Auskunfterteilung berührt den Rechtskreis der Klägerin in Gestalt der ihr als Eisenbahninfrastrukturunternehmen zustehenden Handlungs- und Organisationsfreiheit, die von dem Allgemeinen Eisenbahngesetz vorausgesetzt wird. Die gesetzliche Grundlage, die hierfür nach dem Grundsatz des Vorbehalts des Gesetzes erforderlich ist, bildet die Vorschrift des § 5a Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 AEG. Diese Bestimmung ermächtigt das gemäß § 5 Abs. 1a Nr. 1a, Abs. 2 Satz 1 AEG, § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BEVVG für die Eisenbahnaufsicht über die Eisenbahnen des Bundes zuständige Eisenbahn-Bundesamt zum Erlass von Auskunftsbescheiden. Sie verpflichtet die Klägerin auch materiell-rechtlich, die verlangten Auskünfte zu erteilen.

Die Berechtigung des Eisenbahn-Bundesamtes, auf der Grundlage des § 5a Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 AEG Auskünfte durch Verwaltungsakt einzufordern, ist im Wege der Auslegung zu ermitteln. Bereits der Wortlaut des § 5a Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 AEG legt die Annahme dieser Befugnis nahe. Nach der historischen, systematischen und teleologischen Auslegung der Norm unterliegt sie keinem Zweifel.

In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerich…

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Themen: Verbot , Auskunftsanspruch , Aeg , Verwaltungsakt , Auskunftspflicht , Verhältnismäßigkeit , Handlungsfreiheit , Eisenbahnaufsicht
Rechtsgebiet: Verwaltungsrecht

Erschienen 20. Januar 2012 auf http://www.rechtslupe.de.

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