Teilnahme an Mitgliederversammlungen
Jan Mönikes | 26. August 2010 — Wem kann der Verein den Zutritt zur Mitgliederversammlung verwehren? Nicht-Mitgliedern, gut. Aber wie schaut es bei Mitgliedern…
Wem schuldet der Vorstand eines Vereines Rechenschaft, wem muss er z.B. den Kontostand des Vereines mitteilen?
Grundsätzlich muss der Vorstand dem Verein wie der Auftragnehmer dem Auftraggeber Rechenschaft ablegen (§ 27 Abs. 3 i.V. mit § 666 BGB). Die Details regelt die Satzung. Dazu gehört etwa die Frage, wem gegenüber Rechenschaft abzulegen ist, also der Mitgliederversammlung, Revisoren oder Rechnungsprüfern.
Allerdings ist jeder Vorstand jeder Mitgliederversammlung zur Auskunft erpflichtet. Nähere Informationen zur finanziellen Lage des Vereins – also auch des Kontostandes – sind in diesem Zusammenhang selbstverständlich auch zulässig. Überhaupt gehört zum pflichtgemäßen Inhalt des Rechenschaftsberichtes alles, was nach vernünftigem Ermessen zur sachgemäßen Beurteilung der Geschäftsführung und damit verbunden mit der Entlastung durch die Mitgliederversammlung erforderlich ist.
Nicht zu beantworten braucht der Vorstand Fragen zu allen einzelnen Kontobewegungen während seines Tätigkeitszeitraumes. Umfasst allerdings der Rechenschaftsbericht des Vorstandes auch Kontoauszüge so kann die Mitgliederversammlung auf Nachfrage auch in diese Einsicht nehmen. Andernfalls besteht kein Recht zur Einsichtnahme, es sei denn für den Vorstand, den Schatzmeister und den/die Kassenprüfer.
Auch sonst kann die Satzung Beschränkungen der Einsichtsrechte enthalten, beispielsweise was die Ein…
» Vollständiger ArtikelErschienen 26. August 2010 auf http://www.moenikes.de/ITC.
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