Auskunftsanspruch im Markenrecht im einstweiligen Rechtsschutz nur bei offensichtlicher Rechtsverletzung

Eigener Leitsatz:

Die Durchsetzung von Auskunftsansprüchen im Wege der einstweiligen Verfügung kommt nur bei einer offensichtlichen Rechtsverletzung im Sinne von § 19 Abs. 7 MarkenG in Betracht. Sinn und Zweck sei die Gefahr einer nachträglichen Aufhebung der einstweiligen Verfügung möglichst gering zu halten. Eine offensichtliche Rechtsverletzung liegt nur dann vor, wenn eine Fehlbeurteilung des Streitstoffs sowohl bei einer rechtlichen, als auch der tatsächlichen Beurteilung mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen werden kann. Dies ist bereits zu verneinen, wenn konkrete anspruchsbegründende Tatsachen bestritten sind und zur Glaubhaftmachung auf Mittel zurückgegriffen werden muss, deren Beweiswert erst nach ihrer Würdigung durch das Gericht beurteilt werden kann, insoweit nicht das Ergebnis zwingend für den Antragsteller spricht.

Landgericht Mannheim

Beschluss vom 02.02.2010

Az.: 2 O 102/09

Tenor: 1. Die Gerichtsgebühren sowie die vor der mündlichen Verhandlung am 22.12.2009 angefallenen außergerichtlichen Kosten (rechtsanwaltliche Verfahrensgebühr nebst Auslagenpauschale, Reisekosten) tragen die Verfügungsklägerin zu ¼ und der Verfügungsbeklagte zu ¾. Die anschließend angefallenen außergerichtlichen Kosten (rechtsanwaltliche Terminsgebühren) trägt die Verfügungsklägerin. 2. Die Streitwertfestsetzung vom 27.05.2009 wird dahingehend abgeändert, dass der Streitwert festgesetzt wird auf - 60.000 EUR für den Zeitraum vor der mündlichen Verhandlung am 22.12.2009, - 15.000 EUR für den anschließenden Zeitraum.

Entscheidungsgründe: I.

Die Verfügungsklägerin (nachfolgend: Klägerin) hat gegen den Verfügungsbeklagten (nachfolgend: Beklagter) die mit Beschluss der Kammer vom 27.05.2009 (ABl. 25 f.) erlassene einstweilige Verfügung erwirkt, mit welcher der Beklagte zur Unterlassung und Auskunftserteilung verpflichtet worden ist wie folgt: 1. Dem Antragsgegner wird bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes, und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten (Ordnungsgeld im Einzelfall höchstens 250.000,00 EUR, Ordnungshaft insgesamt höchstens zwei Jahre) verboten im geschäftlichen Verkehr in der Bundesrepublik Deutschland Schuhwaren, insbesondere Damenschuhe, die mit dem nachstehend wiedergegebenen Dekor (in allen Farben und/oder Farbkombinationen) versehen sind, anzubieten, zu vertreiben und/oder in sonstiger Weise in den Verkehr zu bringen: (Graphik) 2. Dem Antragsgegner wird geboten, der Antragstellerin im Zusammenhang mit sämtlichen von ihm angebotenen, vertriebenen und/oder in sonstiger Weise in den Verkehr gebrachten Waren gem. Ziff. 1 unter Vorlage von Rechnungen und Lieferscheinen unverzüglich Auskunft über Namen und Anschrift des Lieferanten und anderer Vorbesitzer zu ertei… » Vollständiger Artikel
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Themen: Urteile , Auskunft , Landgericht Mannheim , Verwechslungsgefahr
Rechtsgebiet: Markenrecht

Erschienen 10. August 2011 auf http://www.kanzlei.biz/.

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