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Auskunftsanspruch ja, aber…

am 28.03.2008 von LawBlog

Wenn Behörden Daten über Bürger sammeln, so haben die Betroffenen einen Auskunftsanspruch, was genau über sie vorliegt. So regelt das Paragraph 19 des Bundesdatenschutzgesetzes - gibt aber gleichzeitig den Behörden die Möglichkeit, weiter ihre Geheimnisse zu pflegen.
Eine Auskunft gibt es unter anderem dann nicht, wenn
die Auskunft die ordnungsgemäße Erfüllung der in der Zuständigkeit der verantwortlichen Stelle liegenden Aufgaben gefährden würde

Ob diese ziemliche weit auslegbare Formulierung wegen des Grundrechts auf informationelle Selbstbestimmung haltbar ist, musste das Bundesverfassungsgericht entscheiden. Ein Unternehmer hatte sich beschwert, weil das Bundeszentralamt für Steuern nichts über ihn rausrücken wollte. Die Behörde hatte argumentiert, die Infos über den Mann würden dann wertlos, weil er sein Verhalten dann darauf einstellen könne.
Das Bundesverfassungsgericht hat den …

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