Auskunftsanspruch eines Gemeinderatsmitglieds
Der Auskunftsanspruch des Ratsmitglieds gegen den Bürgermeister erstreckt sich in Niedersachsen auch auf Angelegenheiten der Gemeinde, für deren Wahrnehmung sich diese einer GmbH bedient.
Der Auskunftsanspruch erfasst allerdings nur Gegenstände, von denen der Bürgermeister in seiner Eigenschaft als Leiter der Gemeindeverwaltung oder als gesetzlicher Vertreter der Gemeinde nach außen Kenntnis erlangt hat bzw. erlangen kann.
Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht, Urteil vom 3. Juni 2009 – 10 LC 217/07
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Erschienen 12. Juni 2009 auf http://www.rechtslupe.de.
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