Auskunftsanspruch gegen Telefongesellschaft
Auskunftsanspruch des Verbrauchers gegen Telefongesellschaft bei unverlangt zugesendeten Werbe-Kurznachrichten (SMS)
Der u.a. für das Wettbewerbsrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 19. Juni 2007 entschieden, dass der Inhaber
eines privat genutzten Mobilfunkanschlusses, dem eine unverlangte Werbe-SMS zugesandt worden ist und der deshalb den Veranlasser
zivilrechtlich in Anspruch nehmen möchte, von der Telefongesellschaft Auskunft über Namen und Anschrift des Inhabers des Anschlusses
verlangen kann, von dem aus die Nachricht versandt worden ist.
Der Kläger erhielt auf seinem Mobiltelefon eine unverlangte Werbe-SMS, ohne den Absender ermitteln zu können. Er wandte sich darauf
hin an die Beklagte, T-Mobile Deutschland, weil sich aus der dem Kläger bekannten Rufnummer ergab, dass sie aus dem Rufnummernblock
dieser Gesellschaft stammte. T-Mobile stellte sich auf den Standpunkt, nur gegenüber Verbänden, nicht aber gegenüber Verbrauchern zu
einer solchen Auskunft verpflichtet zu sein.
[...]
Der Bundesgerichtshof hat einen Anspruch des Klägers auf Nennung von Namen und Anschrift des fraglichen Anschlussinhabers bejaht.
Bundesgerichtshof, Urt. v. 19. Juli 2007 – I ZR 191/04 – SMS-Werbung
Quelle: Pressestelle des Bundesgerichtshofs
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