Auskunftsanspruch gegen Internetportal
am 04.03.2008 von BLOG | MEIN-RECHT-IM-NETZ.DE
"Ach, Du meine Güte", "Wie kann man nur so...", "Das gibts doch gar nicht!" - sämtliche Ausrufe dieser und noch anderer Art dürften wohl gefallen sein angesichts des Urteils des LG Stuttgart v. 07.12.2007 (LG Stuttgart, Urt. v. 07.12.2007 - 8 O 357/07). Inhaltlich ging es scheinbar nur um einen Auskunftsanspruch gegen ein Internetportal - doch der hatte es in sich; standen doch besondere Leistungen zur Auswahl!
Zum Sachverhalt:
Die Beklagte betreibt ein Internetportal. Über das Internetportal können im Rahmen sog. Online-Auktionen sexuelle Dienstleistungen ersteigert werden. Den Auktionen liegen die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) der Beklagten zugrunde, welche unter dem Punkt "Datenschutz" sinngemäß die nachfolgend aufgeführten Bestimmungen aufweisen:
"Alle an ... (die Beklagte) übermittelten Daten werden gemäß den Bestimmungen des Bundesdatenschutzgesetzes sowie des Teledienstdatenschutzgesetzes zur Vertragserfüllung und Vertragsabwicklung erhoben, gespeichert, und verarbeitet.
Eine Weitergabe der Daten an Dritte findet nicht statt, sofern nicht ausdrücklich darauf hingewiesen wurde und der Nutzer sein Einverständnis damit erklärt hat.
Im Falle einer erfolgreichen Transaktion ist ... (die Beklagte) dazu berechtigt, die für die weitere Abwicklung nötigen Daten an die Vertragsparteien zu übermitteln. ...(die Beklagte) ist berechtigt, auf Anfrage von Ermittlungs- oder Strafverfolgungsbehörden sowie bei berechtigtem Interesse Dritter diesen unter Nachweis des berechtigten INteresses im Einzelfall Auszüge aus dem Nutzerdatensatz zu übermitteln. Ein berechtigtes liegt dabei nur vor, wenn die Verfolgung einer Straftat oder die Einleitung zivilrechtlicher Schritte geboten ist.
Im Übrigen werden persönliche Daten absolut vertraulich behandelt und nur mit gesonderter Zustimmung an Dritte weitergeleitet. Sie sind jedoch damit einverstanden, dass die von ihnen ausschließlich für Zwecke dieses Vertragsverhältnisses von ... …
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