Auskunftsanspruch gegen Forenbetreiber?!

Was tun, wenn in einem Forum im Internet Äußerungen auftauchen, die man nicht duldet? Der erste Weg führt meistens direkt zum Betreiber des Forums. Ob dieser (auch) verpflichtet ist, Auskunft hinsichtlich der Namen oder Anschriften von Nutzern zu erteilen, welche die Inhalte dort eingestellt haben, musste das AG München entscheiden.

Das klagende Autohaus entdeckte auf einer Internetplattform, auf der man sich zum Thema "Auto" austauschen und Erfahrungsberichte einstellen konnte, Berichte über es selbst. Durch diese Berichte fühlten sich die Inhaber diskreditiert und befürchteten geschäftsschädigende Auswirkungen. Sie wandten sich daher sofort an die Betreiberin des Internetforums, die die Beiträge auch umgehend entfernte.

Darüber hinaus verlangte das Unternehmen aber auch noch Auskunft über die Kontaktdaten derjenigen Personen, die die Berichte eingestellt hatten, um rechtliche Schritte gegen diese einleiten zu können. Dies verweigerte die Betreiberin des Forums unter Hinweis auf den Datenschutz.

Die zuständige Richterin beim AG München, vor das der Rechtsstreit schließlich kam, wies die Auskunftsklage jedoch ab (vgl. AG München, Urt. v. 03.02.2011 - 161 C 24062/10). Als Beitreiberin des Forums, das den Nutzern inhaltliche Dienste anbiete, unterfalle die Beklagte dem TMG. Dort seien Auskunftsansprüche ausdrücklich geregelt und zwar in § 14 Abs. 2 TMG. Danach dürfe der Diensteanbieter auf Anordnung der zuständigen Stellen im Einzelfall Auskunft über Bestandsdaten erteilen, soweit dies für Zwecke der Strafverfolgung, zur Gefahrenabwehr durch die Polizeibehörden der Länder, zur Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben der Verfassungsschutzbehörden des Bundes und der Länder, des Bundesnachrichtendienstes oder des Militärischen Abschirmdienstes oder des Bundeskriminalamtes im Rahmen seiner Aufgabe zur Abwehr von Gefahren des internationalen Terrorismus oder zur Durchsetzung der Rechte am geistigen Eigentum erforderlich sei. Keine der Voraussetzungen sei - so das Münchener Gericht - jedoch im vorliegenden Fall erfüllt.

Eine analoge Anwendung des § 14 Abs. 2 TMG scheide aus, da sich bereits aus de…

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Erschienen 8. April 2011 auf http://blog.mein-recht-im-netz.de.

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