Auskunft über echten Vater mit Haftbefehl erzwingbar

Eine Mutter kann notfalls per Haftbefehl dazu gezwungen werden, einem Scheinvater Auskunft über den tatsächlichen Erzeuger ihres Kindes zu geben. Zu diesem Ergebnis kam der BGH (Beschluss des I. Zivilsenats vom 3.7.2008 - I ZB 87/06). Das Oberlandesgericht Jena hatte die Erzwingungshaft ursprünglich abgelehnt. Dieser Beschluss wurde nun aufgehoben. Das Persönlichkeitsrecht der Mutter wiege nicht höher als das Recht des Scheinvaters, seinen Unterhalt vom Erzeuger zurückzufordern.

Im konkreten Fall ging es um einen 1989 nichtehelich geborenen Jungen, für den ein Mann die Vaterschaft anerkannt hatte und Unterhalt zahlte. Auch die Mutter hatte den Mann als Vater benannt. Eine heimliche Speichelprobe belegte jedoch Jahre später, dass dieser nicht der Erzeuger war. Ein gerichtliches Sachverständigengutachten bestätigte den Befund.

Um den über 16 Jahre gezahlten Unterhalt vom tatsächlichen Erzeuger zurückzufordern, verlangte der Scheinvater Auskunft über dessen Namen. Die Kindesmutter wirkte am Verfahren jedoch nicht mit und erschien auch nicht vor Gericht. Sie wurde deshalb zunächst in einem sogenannten Versäumnisurteil zur Auskunft verpflichtet. Als sie diese verweigerte, verhängte das LG Gera im November 2005 ein Zwangsgeld von 1000 Euro. Ersatzweise wurden für je 100 Euro ein Tag Zwangshaft gegen sie verhängt. Als sie nicht zahlte und auch ein Gerichtsvollzieher das Geld nicht eintreiben konnte, beantragte der Scheinvater schließlich den Erlass des Haftbefehls.

Das OLG Jena lehnte das im Oktober 2006 mit der Begründung ab, dass damit die Grundrechte der Mutter i…

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Themen: Unterhalt , Auskunft , Oberlandesgericht Jena

Erschienen 10. August 2008 auf http://www.ra-haensch.de/php/wordpress.

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