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Auskunft über den freien Verkehr mit der Verteidigung

am 29.08.2006 von strafprozess

In einem Strafverfahren im Kanton Wallis wollte die Staatsanwaltschaft Auskunft darüber, wann der Verteidiger Akteneinsicht bekam und wann er seine beschuldigte Klientin im Untersuchungsgefängnis besucht hat. Die Staatsanwaltschaft wollte auf diese Weise herausfinden, ob die Beschuldigte vor einer polizeilichen Einvernahme bereits Aktenkenntnis hatte. Der Beweisantrag wurde vom Untersuchungsrichter bewilligt und vom Kantonsgericht bestätigt.
Die Beschuldigte und Beschwerdeführerin rügte eine Verletzung von Art. 10 Abs. 2 BV und Art. 6 Ziff. 3 EMRK. Das Bundesgericht trat auf ihre staatsrechtliche Beschwerde mangels nicht wiedergutzumachenden Nachteils nicht ein (Urteil 1P.185/2006 vom 04.08.2006):Quoi quil en soit, si la recourante estime que ces informations ont été recueillies illégalement et quelles doivent être écartées, elle pourra toujours sen prévaloir lors des débats de première instance, ainsi que dans le cadre de la procédure cantonale dappel (art. 177 CPP/VS). Dans ces conditions, il y a lieu de constater que la décision attaquée ne lui cause pas un préjudice irréparable.Erstaunlicherweise bewilligte das Bundesgericht hingegen die unentgeltliche Rechtspflege. Weil solche Kostenentscheide jeweils nur floskelhaft begründet sind, sind sie schwer bis unmöglich nachvollziehbar.

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