„Auskunft! Polizei!“
Dass es die staatliche Hand mit dem auch
nicht immer ganz so ernst nimmt, hat sich hier und da schon mal gezeigt.
Doch natürlich ist auch die an Recht und Gesetz
gebunden, was der einzelne Beamte aber nicht immer zu wissen scheint. Gerade wenn es um Auskunftsverlangen gegenüber Arbeitgebern
geht, scheint jedes Mittel Recht zu sein, um die gewünschte Information zu erhalten…
Der Sachverhalt
Es begab sich aber zu der Zeit, dass ein Staatsdiener sich aufmachte, um einem Abteilungsleiter das Fürchten zu lehren. Dies tat er,
in dem er wissen wollte, ob ein bestimmter Mitarbeiter im Hause sei.
Die Anfrage erfolgte nicht nur mit Nachdruck sondern auch noch am Telefon, was den Abteilungsleiter dazu veranlasste, keine über den Mitarbeiter herauszugeben. Dies führte auf
der anderen Seite der Leitung zu wenig Begeisterung und dafür zu dem Entschluss, persönlich beim Arbeitgeber zu erscheinen.
Die Stimmung vor Ort wurde nicht besser, als der Abteilungsleiter trotz uniformierten und inzwischen wutentbrannten Gegenübers nach
dem Dienstausweis fragte. Letzterer drohte darauf hin damit, alle Räumlichkeiten nach dem Mitarbeiter zu durchsuchen oder den
Abteilungsleiter, sollte dieser sich wehren, in Beugehaft zu nehmen. Schließlich bekomme er noch Geld vom „begehrten“ Arbeitnehmer.
Den legte er natürlich nicht vor. Doch trotz all
dieser Drohgebärden blieb der Abteilungsleiter hart und gab keinerlei Informationen über den Mitarbeiter heraus – zu Recht…
Die Auskunft am Telefon
…sollte niemals ohne vorherige Authentifizierung, also den Nachweis der behaupteten Eigenschaft, gegeben werden.
Der Abteilungsleiter im beschriebenen Beispiel hat demnach vollkommen zu Recht die Auskunft am Telefon verweigert. Denn schließlich
weiß man bei einem externen Anruf nicht, wer gerade tatsächlich am anderen Ende ist. Und eine unbefugte Datenweitergabe kann für die
verantwortliche Stelle (hier der Arbeitgeber) immerhin ein Bußgeld bis zu 300.000 Euro nach sich ziehen (§ 43 BDSG).
Die Rechtsgrundlage
Unabhängig vom telefonischen oder persönlichen Anfragen: Wie immer gilt auch in diesem besonderen Fall das Verbot mit
Erlaubnisvorbehalt, sprich: Alles, was nicht ausdrücklich erlaubt ist, ist verboten. Das wiederum bedeutet für den vorliegenden Fall,
dass auch der uniformierte Polizist eine Rechtsgrundlage dafür braucht, Daten über eine bestimmte Person zu erheben (§ 4 BDSG).
Auch das Auskunftsverlangen entspricht einer Datenerhebung, also dem (für den Polizisten erstmaligen) Beschaffen von Daten. Also muss
der Polizist etwas vorlegen können: z.B. einen Haftbefehl oder schlicht ein schriftliches Auskunftsverlangen mit entsprechender
Rechtsgrundlage. In letzterem Fall muss natürlich auch die Rechtsgrundlage die richtige sein. Dafür, dass ein Polizist seine
(mutmaßlichen) privaten Schulden eintreiben mö……
» Vollständiger Artikel