Auskunft über die Namen der Mitgesellschafter
Bei einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) kann ein Gesellschafter, auch wenn er von der Geschäftsführung ausgeschlossen ist, sich von den Angelegenheiten der Gesellschaft persönlich unterrichten, die Geschäftsbücher und die Papiere der Gesellschaft einsehen und sich aus ihnen eine Übersicht über den Stand des Gesellschaftsvermögens anfertigen, § 716 BGB. Dieses Kontrollrecht des Gesellschafters hilft nach einem aktuellen Urteil des Bundesgerichtshofs auch, wenn der Gesellschafter – etwa in einer größeren Publikumsgesellschaft – die Namen und Anschriften seiner Mitgesellschafter in Erfahrung bringen will:
Auch bei den Namen und Anschriften der Gesellschafter einer BGB-Gesellschaft handelt es nach Ansicht des Bundesgerichtshofs sich um eine “Angelegenheit” der Gesellschaft im Sinne von § 716 Abs. 1 BGB.
Die Regelung in einem Gesellschaftsvertrag, die das Recht der Gesellschafter, Auskunft über die Namen und Anschriften ihrer Mitgesellschafter zu verlangen, ausschließt, ist unwirksam. Ein schützenswertes Interesse der Mitgesellschafter untereinander auf Anonymität besteht weder allgemein noch unter datenschutzrechtlichen Gesichtspunkten.
Und auch der Einwand, die Gesellschafterdaten seien nur elektronisch erfasst nützt hier wenig: Sind die Informationen, hinsichtlich derer der Gesellschafter sich grundsätzlich durch Einsicht in die Bücher unterrichten darf, bei der Gesellschaft in einer Datenverarbeitungsanlage gespeichert, kann der Gesellschafter zum Zwecke der Unterrichtung einen Ausdruck über die geforderte…
» Vollständiger ArtikelThemen: Bgb , Bundesgerichtshof , Gesellschafter , Gbr , Kontrollrechte , Gbr Auskunft Gesellschafter
Erschienen 17. Dezember 2009 auf http://www.rechtslupe.de.
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